Wort davor: Landeshulderherr
Land(es)huldigung
Wortklasse: Femininum
Land(es)huldigung (I)
Erklärung:
das von den Landesuntertanen dem Landesherrn (I) zu leistende Treuegelöbnis.
- Belegtext:
auch der geringste baursman ohne geleiste pflicht der gewohnlichen landhuldigung nicht geduldet wurdt
Datierung: 1585
Region/Autor/Textsorte:
Pfalz
Fundstelle: BrfJohCasimir II 322
- Datierung: 1589
Fundstelle: WürzbZ. I 2 S. 1143
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- Datierung: 1678
Fundstelle: Karst,Neustadt/H. 233
- Belegtext:
wer ein lands-fuerst ist und landsfuerstl. obrigkeit hat, dem gebuehret auch die ... lands-huldigung
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 275
- Belegtext:
die landes- oder erb-huldigung ist eine eydliche versicherung von unterthaenigkeit und treue, welche ein unterthan seinem landes-hrn. leistet, und sind
hiezu alle unterthanen, landsassen und einwohner, von was fuer condition sie auch seyn moegen, in person so offt verbunden, als sich eine veraenderung in der person des landes-herrn begiebt
Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 821
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1741
Fundstelle: CDSiles. 27 S. 358
- Datierung: 1743
Fundstelle: FriedbergGBl. 4 (1921) 55 b
- Datierung: 1786
Fundstelle: Gadebusch,Staatskunde I 329f.
- Datierung: 1818
Fundstelle: VerfBaiern I 40
Land(es)huldigung (II)
Erklärung:
der von der Landesobrigkeit den Landesuntertanen gewährte Schutz, insb. nach Straftaten durch die Wiederaufnahme des Täters in die Landeshuld.
vgl.
Landwinnung (IV).
- Belegtext:
soll kein brief ausgeen, so antrifft gleith landshuldigung bestettegung ..., wir aus bevelh der ku. mt. oder in unsern abwesen sein mt. selbs hab dan das angeschaffen
Datierung: 1494
Fundstelle: ÄltesteOrdnReichskanzlei 5
- Datierung: 1496
Fundstelle: ZFerd.1 5 (1829) 156
- Datierung: 1515
Fundstelle: UrkSchwäbBund. II 105
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- in Google Books
- Datierung: 1525
Fundstelle: AmbergKzlO. 54
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1526
Fundstelle: Haltaus 1167
- Belegtext:
nach solchem ihm die landshuldigung uf sein ferner ansuchen umb die kanzleigebühr zugestellt werden soll
Datierung: 1587
Fundstelle: FrkBl. 1 (1948) 8
- Belegtext:
wir ... denen landgerichtsherrn ... verbieten, malefitzische thäter ... der cörperlichen straff ... zu erlassen und dafür gelt ... anzunemen, außgenommen ... casualltodschlegsvahl, in denen ... sich der
thäter mit ... dem landgericht vor oder nach der landshuldigung ... vertragen müge
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. II 15 § 7
- Datierung: 1603
Fundstelle: Leiser,Strafgerichtsb. 196
- Belegtext:
wenn einer ein todtschlegt, so muß derselbig landshuldigung von den graffen erlangen
Datierung: 1663
Fundstelle: Meichsner,Dec. II 498
- Belegtext:
ob nicht die sach deß orts guetlich vertragen, der W. sich cum dicto comite als zentherrn allein vmb den zentfreffel verglichen vnd dargegen von seinen gnaden landshuldigung empfangen
Datierung: 1663
Fundstelle: Meichsner,Dec. IV 386
- Datierung: 1766
Region/Autor/Textsorte:
Fürth
Fundstelle: Cramer,Neb. 56 S. 120
Wort danach: Landeshuldigungseid
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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