Wort davor: Landgewerf
Land(es)gewicht
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
die für einen Land(esteil) gültige Gewichtsnorm ( Gewicht IV), auch das Mustergewicht und das nach diesem geeichte Gewichtsstück
( Gewicht I).
- Belegtext:
zwen sämb käs, wie si die im gotshaus machen thuen, am lantgwicht 2 centn 50 pfunt
Datierung: 1505
Region/Autor/Textsorte:
Tirol
Fundstelle: ÖW. V 14
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
wir ... ein gemein landtgewicht geordnet [haben] ... dermassen, das der centner halten soll hundert pfund, ein pfund dreissig vnd zweilot, vnd das lot in
vier quintlin, vnd fuerter in sechtzehen oder zwei vnd dreissig theil außgetheilt werden, vnd die ... wir ... in allen gattungen machen vnnd mit den hirschhornen ... bezeichnen vnd beeden vnsern hauptstaetten,
Stutgarten vnd Tuebingen, als rechte leger gewicht ueberantworten lassen
Datierung: 1557
Fundstelle: Reyscher,Ges. XII 301
[weitere Angaben: ebd.ö.]
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Fundstelle: TirolLO. 1573 VI 5
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1696
Fundstelle: Gutzeit,Livl. II 138
[weitere Angaben: urk.?]
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- in Google Books
- Belegtext:
solle im ganzen lant die landgewicht gebraucht werden
Datierung: 1734/36
Fundstelle: GasterLsch. 190
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
die landgewicht und -wag solle auf dem rathaus versorget werden
Datierung: 1788/90
Fundstelle: GasterLsch. 181
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
um das aechte landgewicht von dem falschen zu unterscheiden, muß ersteres mit dem hirschhorn und mit dem wappen der eichstadt bezeichnet werden
Datierung: 1815
Fundstelle: WirtRealIndex II 177
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- Belegtext:
das gewicht, in welchem die salinen das salz im großen abzugeben und die kleinhaendler dasselbe auszuwaegen gehalten sind, ist das neue allgemeine landesgewicht, wovon ein pfund
volle vier und dreißig und ein fuenftel loth des bisherigen salzgewichts ausmacht
Datierung: 1823
Fundstelle: SammlBadStBl. III 397
Wort danach: Landgewissen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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