Wort davor: Landesgevollmächtigte
Land(es)gewähr
Wortklasse: Femininum und Neutrum
Land(es)gewähr (I)
Wortbildungshinweis: zu
Gewähr (III).
Land(es)gewähr (I 1)
Erklärung:
Recht auf den unangefochtenen Besitz von Grund und Boden, insb. durch Fristablauf ( Ersitzung I).
- Belegtext:
welcher ovch guot kouft und es drü jar von einem im land und nün jar von einem usserm land unansprechig innhat, denselben sol darbi der herr von G. mitsampt dem landsgwer beschirmen
Datierung: 1475
Fundstelle: ZürichOffn. I 361
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- Datierung: 1483
Fundstelle: FürstenbUB. VII 155, 158 u. 161
- Belegtext:
welcher ... erkoufft gelegen gut innegehept unerfordert und unansprechig, namlich vor ainem inlendischen ain jare, sechs wuchen und dry tag und vor ainem ußlendischen drü jar, sechs wuchen und dry tag,
dannethin so soll dann ain landtsgewer den köuffer ... schützen
Datierung: 1487
Fundstelle: SGallenOffn. II 524
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- Datierung: 2. Hälfte 15. Jh.
Fundstelle: SGallenOffn. II 347
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- Belegtext:
ist ein vrtel gangen vnd für ein ordnung angnomen, das ein jeder ein ligend gut dryssig jar lang ruewig vnd fridlich ... besitzen solle. vnd so einer innenthalb dryssig jaren mit recht darumb angelangt
wird, er daruf red vnd antwurt geben sol vnd sich nit muge der landsgweer behelfen
Datierung: 1531
Fundstelle: FreiburgÜMun. III 293 Anm. 3
- Belegtext:
landtsgweer umb inhabent guot ...
Datierung: 1564
Fundstelle: GasterLsch. 70
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- Belegtext:
von unserem grichts gewehren. welcher ein guot zwölf jar unansprächig in handts hat, dieselb person mag sich des landgewehrs behelfen laut des punds, es wär dan sach, dass brief und sigel darwider erfunden wurden
Datierung: 1579
Fundstelle: GraubdnRQ. III 301
- Belegtext:
besitzt einer ein ligend stuck oder gut dryssig jahr ohne vnderlass fridlich vnd ruwig mit oder ohne titul vnd ohne dass man ihne mit recht darumb angesprochen ... habe, der solle billich mit recht die
hohe vnd vollkommne vnwiderrufliche landsgewähr, possess vnd verjahrung erlangt haben ..., obwohl er syne brief vnd gewahrsame verloren hätte
Datierung: 1611
Fundstelle: FreiburgÜMun. III 293
Land(es)gewähr (I 2)
Erklärung:
Frist, nach deren Ablauf die Landesgewähr (I 1) besteht.
Land(es)gewähr (II)
Erklärung:
Gewährleistungspflicht.
vgl.
Land(es)währ(e).
Wortbildungshinweis: zu
Gewähr (VI).
- Belegtext:
von der landes gewöhr ...
Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. 335
- Belegtext:
es seynd die gewöhr unterschiedlich als erstlich: die landgewöhr; auch andere verbriffte und schlechte gewöhr; item so durch bürgschafft geschicht
Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. 335
- Datierung: 1627
Fundstelle: BöhmLO. 337 u. 345
Wort danach: Land(es)gewährde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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