Wort davor: Landgerichtsknecht

Landgerichtskonfin
Erklärung: Grenze (I 1) eines Landesgerichts (II).
sprachliche Erläuterung: zum Geschlecht vgl. Konfin.

Wort danach: land(es)gerichtlich

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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