Wort davor: land(es)gemein
Land(es)gemeinde
Wortklasse: Femininum
Land(es)gemeinde (I)
Erklärung:
Versammlung der vollberechtigten Landesleute (I) der schweizerischen Länderkantone als Träger der höchsten Regierungs-, Gesetzgebungs- und Verwaltungsgewalt.
Sachhinweis:
L. Carlén. Die Landsgemeinde in der Schweiz (1976) passim.
- Belegtext:
dz es vnnsser lantzrechtt sy vnd zu mer worden an einer offnen lantzgmeind
Datierung: 1427/1541
Fundstelle: SchwyzRQ. 40
- Datierung: 1502
Fundstelle: SchwyzLB. 53
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- in Google Books
- Belegtext:
welche artikel ... an einer landsgemeind von gemeinen landleüten, was mannschaft von vierzechen jaren auf ist gsin, einhälig gemeret vnd beschlossen
Datierung: 1558
Fundstelle: Obersimmenthal 149
- Datierung: 1559
Fundstelle: AppenzLB. 1409 74
- Belegtext:
waß ein landtßgemeind erkennt, daß soll kein rath abthun
Datierung: 1632
Fundstelle: Blumer,RG. II 1 S. 171
- Belegtext:
es soll keiner vor gricht oder landsgmeind erscheinen mit anderm gwer als mit seinem seiten wehr
Datierung: 1650
Fundstelle: GraubdnRQ. II 268
- Datierung: 1653
Fundstelle: ArgauLsch. I 331
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
der unbefragten und unbewilligten landtsgemeinden halb lassendt wir es bei dem verboth derselben ... bleiben
Datierung: 1653
Fundstelle: Niedersimmental 126
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
lands-gemeinde, also heisset die regierung eines jeden schweitzerischen cantons, welcher keine stadt besitzet
Datierung: 1704
Fundstelle: Hübner,ZtgLex. 596
- Belegtext:
einem ... rath von einer jährlichen grossen landsgemeind biss widerumb zu der andern der völlige gewalt ... überlassen seyn ... solle
Datierung: 1719
Fundstelle: Beeler,LandammGlarus 32
- Belegtext:
daß der höchste gewalt im land bei einer landsgemeind stehe und daß da bündnissen, frieden, krieg u. dergleichen müssen vorgebracht werden, weiß man gar wohl
Datierung: 1732
Fundstelle: Blumer,RG. II 1 S. 139
- Belegtext:
lands-gemeind werden genennt die allgemeine alljaehrlich gewohnliche und auch ausserordentlich bey vorfallenden wichtigen standes- und landes-geschaefften haltende zusammenkonfften
in den laenderen und orten Urj, Schweitz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell ...
Datierung: 1756
Fundstelle: HelvLex. XI 345
- Belegtext:
der höchste gewalt im lande stehet also bey den landleuten selbst, die sich in eine lands-gemeinde versammeln, worbey alle mannsbilder, die 14 jahr ... sind, sitz und stimme haben und mit dem seitengewehr erscheinen müssen
Datierung: 1757
Fundstelle: Waldkirch,Einl. II Anh. 19
- Belegtext:
die souveräne gewalt eines jeden theils des kantons steht bei der landsgemeinde ... die landsgemeinde, bestehend aus den bürgern des kantons, welche 20
jahre alt sind, entscheidet über die annahme oder verwerfung der gesetzesentwürfe, welche der landrath ihr vorlegt ... die außerordentlichen landsgemeinden können nur über diejenigen
gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind
Datierung: 1803
Fundstelle: QbSchweizVG. 190
- Datierung: 1816
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 269
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- Datierung: 1820
Fundstelle: HdbSchweizStaatsR. 252
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- Fundstelle: SchweizId. IV 304
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
Land(es)gemeinde (II)
Erklärung:
dörfliche Pfarrgemeinde.
Wortbildungshinweis: zu
Gemeinde (V 9).
Land(es)gemeinde (III)
Erklärung:
Dorf, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft auf dem flachen Land im Ggs. zur Stadtgemeinde.
Land(es)gemeinde (IV)
Erklärung:
wie Landesgemeine (V).
Wort danach: Landesgemeindeplatz
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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