Belegtext:
es soll ... ein jeder, der gersten mehet ... und der herrschaft die landgarb davon gibt ..., die zuesamengerechete haufen nit haimfiehren, er habe dan der herrschaft ihren gepürenden landgarbthail zuvor davon entricht Datierung: 1614
Fundstelle:WürtLändlRQ. II 592
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