Wort davor: Landgarb(en)acker

Landgarbe
Wortklasse: Femininum

Landgarbe (I)
Erklärung: an die Grundherrschaft insb. bei Neubruch neben dem Zehnten zu leistende Naturalabgabe, meist in Form von Getreidegarben, tw. auch erweitert auf andere Erträgnisse (Wein, Obst) oder in Geld abgelöst.
vgl. Bodengülte, Bodenzins, Fruchtgülte, Garbe, Garbenzehnt, Getreidegarbe, Korngarbe, 1Landacht, Neubruchzehnte, Novalzehnt, Teilfrucht, Teilgarbe, Zehntgarbe.

Landgarbe (II)
Erklärung: Recht, die Landgarbe (I) zu erheben.
vgl. 1Landacht (II), Landgarbrecht.
Landgarbe (III)
Erklärung: Ackergrundstück, das mit der Landgarbe (I) belastet ist.
vgl. Ausstockfeld, 1Landacht (III), Landgarb(en)acker, Landgarbenfeld.
Landgarbe (IV)
Erklärung: in der Schweiz und in Vorarlberg Anfall (I 3) von Obst über die Grundstücksgrenze, der tw. dem Nachbarn zusteht; hier auch m.?
vgl. Abries, Anries, Überfall.

Wort danach: landgarben

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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