Wort davor: Land(es)friede(n)
Land(es)fried(ens)brecher
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
wer den Landesfrieden (A I 1) bricht.
Wortbildungshinweis: zu
Land(es)fried(ens)bruch.
- Datierung: 1522
Fundstelle: Eberstein2 I 261
- Belegtext:
die wissentliche land-friedbrecher, thaeter, helffer ..., auch des reichs declarirte aechter
Datierung: 1522
Fundstelle: RAbsch. II 237
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- Belegtext:
ob gleich sollich landfridbrecher inn angeregter peen vnd acht nit erkannt oder erklaert, so mag doch der beschedigt sampt seinen helffern ..., ehe die declaration der peen folgt,
gegen denselben thaetern vnd lands fridbrechern ... gegenwer vnd verfolgung zuo frischer that ... wol thuon
Fundstelle: Perneder,Malef.(1547) 21v
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Datierung: 1555
Fundstelle: Reyscher,Ges. XII 291
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1555
Fundstelle: RKGO.(Laufs) II 9 § 5
Textarchiv: RKGO.(Laufs) II 9
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
würde sich ... befinden, daß jemands mit gewalt das sein abgetrungen oder in andere wege wider den landfriden vergewaltigt hätten, daß dieselbige als offentliche landfriedbrecher
und nothdränger vermög gemeiner recht und des reichs constitutionen und ordnungen gestrafft werden
Datierung: 1555
Fundstelle: Zeumer,QS.2 348
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- Belegtext:
religion- und land-frid-brechern
Datierung: 1562
Fundstelle: Moser,StaatsR. 31 S. 332
- Datierung: 1586
Fundstelle: HadelnPriv. 108
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- Belegtext:
haben ... wieder solche vehder ... sich verglichen, daß dieselben alle ... als offentlicbe landes friedbrecher mit dem schwerdt vom leben zum tode gebracht werdenn sollenn
Datierung: 1594
Fundstelle: CCMarch. VI 3 Sp. 130
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1599
Fundstelle: ZWirtFrk. 7 (1865/67) 79
- Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: FrkZentb. 173
- Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: ZSchwabNeuburg 17 (1890) 45
- Datierung: 1601
Fundstelle: StaatsbMag. VI 301
- Belegtext:
sol denen, so die raeuber, beschediger und landfridbrecher niderwerffen vnd zu rechtlicher gefengnus bringen, von derselbigen eigen haab vnd gut, so bey ihnen gefunden wird, billiche ergetzung beschehen
Datierung: um 1617
Fundstelle: CCNass. I 2 Sp. 5
- Fundstelle: NÖLGO. 1656(CAustr.) Art. 97
- Belegtext:
bloß die land-friedbrecher und oeffentliche feinde sollen dem richter des orts gestellet und in keine andere gerichte gefuehret werden
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 754
Wort danach: Landfried(ens)brief
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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