Wort davor: Landdekanat
Land(es)deputierte
Wortklasse: Maskulinum
Land(es)deputierte (I)
Erklärung:
ursprünglich aus den Landesständen gewählter Vertreter derselben, dann jeder in die Landstände gewählter
Vertreter des Landes (II 1).
vgl.
Land(es)älteste (I 1),
Landesbestellte (I).
- Datierung: 1640
Region/Autor/Textsorte:
Niederlausitz
Fundstelle: ArchivarHistoriker 311
[weitere Angaben: urk.?]
- Datierung: 1642
Fundstelle: CCHolsat. II 722, 724 u. 726
- Datierung: 1643
Fundstelle: ProtBrandenbGehR. II 60
- Datierung: 1712
Fundstelle: ZSchles. 4 (1862) 177
- Datierung: 1713
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. I 393
- Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 878
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1728
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 347
- Datierung: 1740
Fundstelle: CDSiles. 27 S. 343f.
- Datierung: 1769
Fundstelle: Cramer,Neb. 84 S. 126
- Datierung: 1774
Fundstelle: NCCPruss. V 3 Sp. 954
- Belegtext:
landschaftlicher ausschuß ist das collegium einiger aus dem mittel der landstaende gewaehlter personen, welche gewisse landesangelegenheiten, besonders die regulirung, erhebung und administration des
steuerwesens ... besorgen ... die mitglieder eines solches collegiums pflegen bald schatzraethe, bald landraethe oder verordnete, landesdeputirte, landesaelteste titulirt zu werden
Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 249
- Datierung: 1802
Fundstelle: SammlLivlLR. I 469 Anm. 168 zu S. 442
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1814
Fundstelle: Botzenhart,Frhr.v.Stein V 43
- Belegtext:
die landstaende unsers herzogthums [Nassau] sind zusammengesetzt aus mitgliedern der herrenbank und landesdeputierten, welche in abgesonderten sitzungen
sich versammeln. die mitglieder der herrenbank werden von uns auf lebenszeit oder erblich ernannt, die landesdeputirten aber von den vorstehern der geistlichkeit und hoehern lehranstalten, von den beguetertsten
landeigenthuemern und von den inhabern groeßerer gewerbe ... erwaehlt
Datierung: 1814
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 2 S. 1011
[weitere Angaben: ebd. 1012ff.]
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- Belegtext:
von den landesdeputirten ... § 6. jeder deputirte vertritt nicht blos seine gewaltgeber oder einen einzelnen stand, sondern das ganze und alle unterthanen ...
Datierung: 1818
Region/Autor/Textsorte:
Hildburghausen
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 2 S. 784
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- Datierung: 1828
Fundstelle: Hagemann,PractErört. VIII 1 p. 22
Land(es)deputierte (II)
Erklärung:
von der Landesregierung mit einer Sonderaufgabe betraute Person.
Land(es)deputierte (III)
Erklärung:
Vertreter des flachen Landes im Unterschied zum Stadtdeputiertem.
Wort danach: Land(es)dieb
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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