Wort davor: Landbrüchtenmeister
Land(es)buch
Wortklasse: Neutrum
Land(es)buch (I)
Erklärung:
ae.: Landverleihungsurkunde.
vgl.
Buch (I).
- Datierung: 725
Fundstelle: Birch,CartSax. I 211
- Belegtext:
illam terram, scilicet centum manencium, cum libris quos angli dicunt landboc et cum eadem libertate quam ante habuerat inperpetuam hereditatem traderet
Datierung: 825
Fundstelle: Birch,CartSax. I 535
- Datierung: 961
Fundstelle: Birch,CartSax. III 303
- Belegtext:
donatio landbec
Datierung: 10. Jh.
Fundstelle: Wright-Wülcker I 225
Land(es)buch (II)
Erklärung:
Buch ( II 1 und 2), in dem das in einem Land
(II 1) geltende Recht aufgezeichnet ist.
- Belegtext:
daz lantpuech ..., das in kaiser Ludwig geben hab
Datierung: 1419
Fundstelle: Kogler,Rattenberg 110
- Belegtext:
[die Richter] sond denn schweren ... ze richten vmb die stuk nach inhaltung vnnsers lantzbuch
Datierung: 1446/1679
Region/Autor/Textsorte:
Glarus
Fundstelle: GlarusLB. I 132
- Belegtext:
wir wollen auch ... niemanden, einem theil wider den anderen, recht abschaffen ... anders dann das land und stadtbuecher innhalten
Datierung: 1463
Fundstelle: BairLT. V 96
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1485
Fundstelle: Wilhelm,NBayrRpfl. 6 Anm. 22
- Belegtext:
durch dis gegenwürtig offen landtbuch und geschrifte ... sye offenlich kund und zu wissen als von wegen des landtsrecht und alter, guter gwonhaiten
Datierung: 1487
Fundstelle: SGallenOffn. II 519
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
es sol ein yedlich richter oder vogt, der elich recht besitzen will, es sej mayrecht, herbstrecht oder zu lichtmes, der sol den geswornen gerichtschreiber mit in bringen, der das gesworn lanndtpuch habe
Datierung: 15. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Bayern
Fundstelle: GrW. III 655
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- Datierung: 1520
Fundstelle: GasterLsch. 27
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
vnnser ... ersuchen ist ... an die anndern vnnser lanndsassen zu Bayrnn, bey denen das landpuech bisshere nit gelegen ist, die fur sich selbs gericht habnn, sy wöllen jnen, auch
vnnsern vnd jrn gerichtzleuten vnd vnnderthanen zu nutz ... diss lanndtpuech, so uil jnen in jrn gerichtnn daraus zu richtnn gepüret, auch annemen vnd darnach ... rechtsprechen, doch sol sölchs anzenemen zu jrem willen steen
Datierung: 1520
Fundstelle: Haltaus 1159
- Datierung: 1522
Fundstelle: PomesanienUB. III 274
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- digitalisiert von Jürgen Sarnowsky
- Belegtext:
lannd- oder rechtpu¤ech
Datierung: 1525
Fundstelle: ActaTir. III 30
- Datierung: 1539
Fundstelle: HammerbrökerR. 43
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- Belegtext:
wo aber das landpuech ligt [so weit sich der Geltungsbereich des Landbuchs erstreckt], daselbs soll es in obgemelten fällen nach buechs sage gehalten werden
Datierung: 1553
Fundstelle: Leiser,Strafgerichtsb. 104
- Datierung: 1562
Fundstelle: Beeler,LandammGlarus 59
- Belegtext:
[bei dem rechtsdage des landesfursten] scholen ock alseden de staller, landtschriver ..., wo van oldem gebrucklich, by der handt sin und tho der stede bliven und dath verordente
gerichtsbock ock landtbock tho handen hebben, darmede mhan sick ihn vorfallenden saken nottwendiges berichtes bi ehnen tho erhalende
Datierung: 1572
Fundstelle: NordstrandLR.(nd.) 164
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- Datierung: 1575
Fundstelle: DrentheGoorspr. 196
- Belegtext:
an einer offnen landtsgemeindt ... verbot vnd satzung, so im landtsbuoch verschriben stadt, vorgelässen [wurde]
Datierung: 1586
Fundstelle: SchwyzLB. 94
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- Belegtext:
[Titel:] landbuoch, das ist verschribne sazungen einer loblichen landschafft Dauoß, getheilt in zwey vnderschideliche bücher, deren das erste alle freffel
vnd buoßen, das andere vnbuoßbare sazungen vnd landtrecht der landtleuthen gegen einandern inhalt
Datierung: 1646
Fundstelle: DavosLB. 3
- Belegtext:
und was dan das billiche rechte mehr gibt, sol bey erster gelegenheit in das landbuch verschrieben werden
Datierung: 1650
Region/Autor/Textsorte:
Graubünden
Fundstelle: ZSchweizR.2 4 (1885) 284
- Belegtext:
strafen und bueßen nach alten burger- und landbüechern
Datierung: 1652
Fundstelle: GasterLsch. 136
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1719
Fundstelle: Beeler,LandammGlarus 32
- Belegtext:
das grosse landsprotokoll, landsbuch und landsartikel
Datierung: 1719
Fundstelle: Winteler,Glarus II 133
- Belegtext:
der lobl. orthen Uri, Schweitz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell land-recht, statuta, satz- und ordnungen, welche sie von zeit zu zeit sich selbst gemacht und zuhalten angenohmen, sind in denen
so genanten geschriebnen land-buechern ... verzeichnet worden
Datierung: 1727
Fundstelle: Leu,EidgR. I 10
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- in Google Books
- Belegtext:
das statuten- oder landsbuch der landschaft
Datierung: 1733
Fundstelle: GasterLsch. 565
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
auß sambtln. solchen verordnungen ein land-buch dergestalt formiret werde, daß man nur den nervum und die haubt-contenta derer edicten darin deutl. anmercke und die materie nach
dem alphabet in ihre ordnung bringe und sich ad marginem auff das edict ... beziehe, gestalten ein dergleichen land-buch alßdann bey denen ruge-gerichten ... verlesen, auch ...
vorstehern jedes orths davon ein exemplar zur geschwinden ... einsicht gegeben werden kann
Datierung: 1733
Fundstelle: HessSamml. IV 195
- Datierung: 1747
Fundstelle: AppenzLB. 1733 S. 3
- Belegtext:
landbuch 1) dasienige buch, welches die rechte eines landes in sich faßt
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 662
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- in Google Books
- Datierung: 1768
Fundstelle: Fäsi II 158
- Belegtext:
ihre alte befreiungen, rechtsamen, land- und mandatenbücher
Datierung: 1789
Fundstelle: GasterLsch. 233
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
soll in das landbuch nichts eingetragen werden, als was seiner natur nach dahin gehet, nemlich rescripte oder erkanntnissen von der regierung oder den von ihnen bestelten behörden
..., zumahl die bestimmung dieses buchs diejenige eines dokumentenbuchs und keineswegs die einer aktensammlung ist
Datierung: 1818
Fundstelle: Niedersimmental 241
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
das landesbuch, wie die dithmarscher ihre rechtssammlung nannten
Datierung: 1825
Fundstelle: Falck,SchleswHolstPrR. I 427
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Land(es)buch (III)
Erklärung:
Aufzeichnung über den Grundbesitz in einem Land (II 1) und dessen Leistungspflichten mit Grundstücksbeschreibungen und (später) Eintragung von Grundstücksgeschäften.
- Belegtext:
[Verkauf von Grundstücken] myt allem rechte geistlich vnd wertlich, als is geoffenbart is vnde beschreben in dem lantbuche
Datierung: 1397
Fundstelle: DRWArch.
- Datierung: 1464
Fundstelle: CadolzburgSalB. 13
[weitere Angaben: Regeln, nach denen das Landbuch eingerichtet ist]
- Datierung: 1464
Fundstelle: CadolzburgSalB. 19
- Belegtext:
es ist auch gemeinlich alle beschreibueng velder, wysen und ander zwegehorweng aller guter im newen lantpuch beschrieben
Datierung: 1464
Fundstelle: CadolzburgSalB. 20
- Belegtext:
man keinen keyn gute leyhen solte, das zinszlehen were, es were dann gegenwertig der verkaufer, der kaufer und das lantpuch oder register, und der herrschaft guelt und gerechtikeyt den partheyen geleszen wuerden
Datierung: 1464
Fundstelle: CadolzburgSalB. 25
- Belegtext:
ist ... durch mich, F. P., landschreiber ..., dis gemein lantpuch zu machen ... furgenomen uber der stat und das ambt Hofe ..., soweit dasselb ... mit seinen grentzen, halsgerichten,
furstlichen obrigkeiten und ... ein- und zugehorungen ... angezeigt wird: was und wievil die herschaft an manschaften, gelt und getraid, zinsten, renten, stewer, ungelt, forstrechten, reuteckern, wismaten,
schefereyen, glaiten, zollen, weiern, lehen und anderm ufzuheben hat
Datierung: 1502
Fundstelle: QFürstentBayreuth I 49
- Datierung: 1528
Fundstelle: RigaErbb. 163
- Datierung: 1545
Fundstelle: HammerbrökerR. 107f.
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- Datierung: 1547
Fundstelle: DiplIleb. II 99
- Datierung: 1562
Fundstelle: ZSchles. 42 (1908) 98
- Belegtext:
vam landtbocke. nachdeme sick ... unrichtigheiden ihn hendelen thodragen, so scholen henforder alle erffkop, butenschop, gaven, erffliche vorlatinge ..., vorpandunge und vorsettinge
der erfguder ... ihn idtlickem herde tho dinge vor dem staller und herdeßreden geschen ... und ihn dat landtbock, so de landtschriver macken ... schal, ... vortekent werden. wath averst ... ihn dath landtbock
nicht geschreven ... werth, dathsulvige schal van unwerden sin und tho recht nene macht hebben
Datierung: 1572
Fundstelle: NordstrandLR.(nd.) 222f.
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
hinfuero keine verpfaendung der land-guether geschehen ... sollte, die nicht in das land-buch verzeichnet waeren
Datierung: 1621
Fundstelle: HambGSamml. X 425
- Belegtext:
ein sonderbar land- oder erdbuch
Datierung: 1623
Region/Autor/Textsorte:
Schleswig
Fundstelle: QNPrivatR. II 1 S. 543
- Belegtext:
sollen der teichgreve und teichgeschworne solche angegebene laenderey, item die dazu gehoerige teiche und wo die gelegen, in ein sonderbahr darzu verordnetes land- und teich-buch ... einschreiben lassen
Datierung: 1625
Fundstelle: Hackmann Mantissa 36
- Datierung: 1650
Fundstelle: Staphorst,HambKG. I 2 S. 495
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- in Google Books
- Belegtext:
extract aus unsern, urbar saal- und landbuechern
Datierung: 1650?
Fundstelle: CJVenatorio-Forest. III 347
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- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Datierung: 1682
Fundstelle: HessSamml. III 183
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- Datierung: 1686
Fundstelle: SammlLivlLR. II 979
[weitere Angaben: vgl. dazu 987 Anm. 11]
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
saal-, ambt-, land- und lager-buecher
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 853
- Belegtext:
land-buch ..., worinn zu erhaltung des credits die verzeichnung der auf den guetern hafftenden schulden und hypothecen innerhalb jahres-frist geschehen muß
Datierung: 1718
Fundstelle: CCMarch. II 5 Sp. 105
[weitere Angaben: ebd.ö.]
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
in dieser registratur oder landbuch sollen ... verzeichnet werden alle pacta, so die familien als auch fremde ratione successionis ... oder auch sonsten wegen der güter oder auf
geldsummen in denenselben unter sich machen, ... alle veränderungen, so sich mit dem eigentum und besitz der güter ereignen, ... alle pfandescontracte, ehestiftungen und alle obligationes und verschreibungen,
worinnen des besitzers gut zur hypothec verschrieben wird
Datierung: 1718
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle: QNPrivatR. II 2 S. 198
- Belegtext:
alles, was ... in dieses landbuch eingezeichnet worden, soll vollenkommene kraft und gültigkeit haben
Datierung: 1718
Region/Autor/Textsorte:
Preußen
Fundstelle: QNPrivatR. II 2 S. 199
[weitere Angaben: ebd.ö.]
- Datierung: 1719
Fundstelle: HalberstProvR. 142
- Belegtext:
land-buch ... ein catastrum der boehmisch. lehen und laender
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 568
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- in Google Books
- Belegtext:
keine personal-obligationes, wechsel- oder personal-verschreibungen in das land-buch eingetragen werden koennen, sondern blos die verschreibungen ueber unbewegliche gueter,
... item: alle pacta und handlungen, welche ein dingliches recht mit sich fuehren und auf das dem landbuch eingetragene immobile versichert werden
Datierung: 1750
Fundstelle: CCMarch. IV. Cont. 272
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
land- oder meßbücher
Datierung: Mitte 18. Jh.
Fundstelle: FriedbergGBl. 4 (1921) 43
- Datierung: Mitte 18. Jh.
Fundstelle: FriedbergGBl. 4 (1921) 50
- Belegtext:
ein land- und hypothequen-buch introduciret sey, damit so wohl creditores als debitores sich darnach achten
Datierung: 1753
Fundstelle: NCCPruss. I 157
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
wie das landbuch bey der magdeburgischen regierung angefertiget werden soll. nahmen des ritter-guths. 1) nahmen des besitzers ... 2) titulus possessionis ... 3) der werth des gutes.
4) was fuer gueter der besitzer ausserdem in Magdeburg hat. 5) angegebene lehns-agnaten und gesamte laender auf dem gute N. sind. 6) eingetragene pacta successoria familiae & fidei commissa, vor- und
wiederkaufs pacta, auch andere onera realia. 7) dominia reservata ... 8) cessiones an andere, cautiones ... 9) buerg und vormundschaften. 10) wenn sie geloeschet worden
Datierung: 1755
Fundstelle: NCCPruss. I 857
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
landbuch ... 2) das buch, worinnen die guether, welche einem gewissen gerichte unterworfen, beschrieben und zugleich ihre veraeusserungen und verpfaendungen bezeichnet sind
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 662
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- in Google Books
- Datierung: 1768
Fundstelle: SystSammlSchleswH. II 327
- Belegtext:
die erhaltung der saal-, urbar- und lager- oder sogenannten land-buecher
Datierung: 1777
Ph. E. Spieß, Von Archiven (Halle 1777) 20
- Belegtext:
codex ... vom 14ten jahrhundert, welches man ... kaysers Carl IV. landbuch nennet, weil dieser kayser ... 1375-77 eine genaue und ... finanzmaeßige beschreibung der mark Brandenburg
aufnehmen ... und in dieses buch eintragen lassen
Datierung: 1781
[E.F. v. Herzberg,] Landbuch d. Churfürstenthums u. d. Mark Brandenburg ... 1375 (Berlin u. Leipzig 1781) p. 3
Land(es)buch (IV)
Erklärung:
Buch, in das die wesentlichen Vorgänge eines Gerichtstermins eingetragen werden.
- Belegtext:
[hat] mir der schultheis geantwortet, daß ich ... den tag zu keinem schaden kommen sollte am landgericht und auch nicht in das landbuch kommen. ... dadurch
ich vermeinte, ... urlaub den tag [vom angesetzten Gerichtstermin] zu haben
Datierung: 1495
Region/Autor/Textsorte:
Frankfurt am Main
Fundstelle: ZRG. 12 (1876) 261
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Land(es)buchhalter
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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