Wort davor: Landbrache
Land(es)brauch
Wortklasse: Maskulinum
Land(es)brauch (I)
Erklärung:
Herkommen (II) in einem Land (II 1), insb. das aus den Rechtsanschauungen
der Rechtsgenossen erwachsene heimische, meist ungeschriebene Gewohnheitsrecht im Gegensatz zum fremdem, vor allem dem gesetzten und schriftlich fixierten römischen Recht.
vgl.
Land(es)gebrauch,
Land(es)gewohnheit,
Land(es)herkommen,
Landwöhnung,
Land(es)wort (I).
Wortbildungshinweis: zu
Brauch (III).
- Belegtext:
vnnserem allten lantzbruch nach
Fundstelle: AppenzLB. 1409 S. 75
- Belegtext:
nach gemainem rechten und dem landsbruch
Datierung: 1483
Fundstelle: WürtGQ. XIII 418
- Datierung: 1488
Fundstelle: NördlingenStR. 340
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- Belegtext:
nach altem harkommen und gemeinem landsbruch
Datierung: 1489
Fundstelle: BernStR. IV 1 S. 587
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
soelich ... geystlich rechtsvertigung als unserm gemeynen landsbruch widerwertig ... abstellen
Datierung: 1501
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 42
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1507
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 238
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- Datierung: 1513
Fundstelle: Sinsheim 435
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- Belegtext:
der hr. cardinal ... hat ... sich des alten landrechts und landbrauchs auch erfahren und ... mit einhelligem rath solcher thumherren, doctoren und landleüthen ein landrecht aufgezeichnet
Datierung: 1514
Fundstelle: Carlen,LRSchiner 8
- Datierung: um 1520
Fundstelle: AppenzUB. III 1 S. 124
- Datierung: 1525
Fundstelle: ActaTir. III 38 u. 43
- Belegtext:
nach gemeinem lantzbruch und rechten
Datierung: 1528
Fundstelle: InterlakenR. 343
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
in sachen erbvael, frid und frevel betreffen, darinn sich lantzbruch und stattrecht am hoechsten teilen
Datierung: 1534
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 296
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- Datierung: 1534
Fundstelle: Frey,Pract. 26
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
ein allter lantzbruch vnd recht
Datierung: 1534
Fundstelle: SchwyzLB. 26
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- in Google Books
- Belegtext:
gesatz und landbreuch
Datierung: 1538
Fundstelle: DWB. VI 99
- Belegtext:
dem frenckischen landtsprauch und der junckhern freyheit zuwider
Datierung: 1539
Fundstelle: JbFrkLf. 22 (1962) 203
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
verprieffte schulden dem landsbrauch nach in zway und dreissig jaren und zwaien tagen verjaren
Datierung: 1544
Fundstelle: ZRG. 12 (1876) 79
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1552
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 25
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: vor 1558
Fundstelle: WürtLändlRQ. II 733
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- Belegtext:
nach gemeżnem lanndsbruch vnnd wżberrecht
Datierung: 1560
Fundstelle: HönggMeierg. 70
- Belegtext:
landsbrauch ... sitten vnnd gewonheit deß lands. mos patrius
Datierung: 1561
Fundstelle: Maaler 261d
- Datierung: 1571
Fundstelle: SolmsLR. p. 8
- Belegtext:
nicht von gemeyner recht, sonder den landbreuchen vnd statuten nach
Fundstelle: FrankfRef. 1578 fol. 174v
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Datierung: 1580/96
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. IX 115
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- Belegtext:
dem gemeinen landsbrauch vnd allen politischen satzungen vnd ordnungen ganz entgegen
Datierung: 1587
Fundstelle: WaldkirchStR. 21
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- Belegtext:
dem landsbrauch nach nit so viel zeugen als in geschribnen rechten zu aufrichtung der testament ervordert werden
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: Wesener,ErbrechtÖsterr. 152
- Belegtext:
wa ein landsbrauch zweiflig und ungewiß ist, soll jederzeyt dem geschribnen rechten nach erkennt werden
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: ZRG.2 Germ. 58 (1938) 951
- Belegtext:
nach besag alter vnd nüwer erkantnußen vnd gemeinem landsbruch
Datierung: 1613
Fundstelle: ArgauLsch. I 312
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
nach altem geschribnem landtbruch
Datierung: 1613
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 305
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- Belegtext:
es sye nach irem landtsbruch und gwonheyt oder nach unlangst angesechner ordnung
Datierung: 1615
Fundstelle: Niedersimmental 103
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: um 1615
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VII 512
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- Fundstelle: FrkLGO. 1619 S. 6
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
nach landtsbruch und recht
Datierung: 1620
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 223
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- Datierung: 1620
Region/Autor/Textsorte:
Eifel
Fundstelle: GrW. II 589
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- Belegtext:
solt ihr dem gmainen landsbrauch nach in drei vierzechen tagen rccht ergehen lassen
Datierung: 1621
Region/Autor/Textsorte:
Oberösterreich
Fundstelle: ÖW. XIII 50
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- Belegtext:
in ihren geschriebnen landtrechten und landtbräüchen
Datierung: 1623
Fundstelle: Niedersimmental 111
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1656
Fundstelle: Wigand,Denkw. 47
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- Datierung: 1677
Fundstelle: CAustr. I 741
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- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1678
Fundstelle: Weingarten,Fasc. II 260
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
sollen sich die zu L. in andern sachen ..., so hierinen villeicht nicht begriffen ... sein möchten, nach gemeinen gueten lantsbrauch richten ..., wie sichs gebiehrt
Datierung: 2. Hälfte 17. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. VII 638
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- Belegtext:
dise ordnung ... für ein gültigen landtsbrauch gehalten werden soll
Datierung: 1701
Fundstelle: Niedersimmental 153
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
neben den gsatzen, welche ... von oberkeiten in truck außgegeben ..., werden bey nahem aller orthen noch beobachtet einige lands-braeuch und gewonheiten, welche gleiche krafft
haben als die gsatz ... darzu aber wird erfordert, daß solche gebraeuch und gewonheiten ... oeffters und wuessentlich einer landts-oberkeit fuer lands-gebraeuch und gewonheiten seyen gehalten worden,
als welchen fahls vernuenfftig zuglauben, daß die lands-oberkeit selbige durch ihr nachsehen ... bestaetiget
Datierung: 1709
Fundstelle: Mutach 2
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- Datierung: 1713
Fundstelle: TrierLR. Tit. 6 § 3
- Belegtext:
landsbrauch und ... stattordnung
Datierung: 1730
Fundstelle: Chorinsky,Mat. II 141
- Belegtext:
durchgängige übung und landesbrauch
Datierung: 1758
Fundstelle: Niedersimmental 183
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
landbrauch. die gewohnheit, welche in einem lande ueblich ist
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 662
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- in Google Books
- Belegtext:
[der nuznießer] darf ... auch von den bäumen die jährliche oder jeweilige früchte heben; alles nach landsbrauch und nach hausbrauch der eigenthümer
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 593
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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- Belegtext:
das landrecht und die landsbräuch ... wegen eingetretenen zeitumständen und ... veränderungen einer neüen zusamensezung und deütlichen bestimmung bedörfen
Datierung: 1810
Fundstelle: Niedersimmental 226
[weitere Angaben: ebd. 227]
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Land(es)brauch (II)
Erklärung:
Landessteuer.
Wortbildungshinweis: zu
Brauch (IV).
Wort danach: Landbraucher
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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