Belegtext:
[gutachten,] daß beede aembter, der landshaubtmann- und anwaldtschafft, ohne mittel von uns jurisdictionirt, von dannen in administratione justitiae sowol eines als deß andern richterlicher gwalt und
authoritaet herruehre; daß auch beede, ein landhaubtmann und ein lands-anwaldt, mit gleichen eyds-pflichten solcher ihrer aembter halben uns zuthan seyn; dahero der landshaubtman,
soviel das ambt eines anwaldts belange, einige superioritaet ueber ihne nicht habe Datierung: 1636
Fundstelle:CAustr. I 753
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