Wort davor: Land
1Landacht
Wortklasse: Femininum, auch Maskulinum
Wortbildungshinweis: zu
3Acht.
1Landacht (I)
Erklärung:
von der Zelge, dem in der Dreifelderwirtschaft jeweils bebauten Acker, zu entrichtender Fruchtzins.
- Datierung: 1295
Fundstelle: WirtUB. X 303
- Datierung: 1296
Fundstelle: WirtUB. X 551
- Belegtext:
dis ist dü landaht nach der zelg
Datierung: 1381
Fundstelle: WürtUrb. 243
- Belegtext:
so ist der landaht in der zelg gen Gr.: item an den wisen hat A.S. ain morgen acker, da von wirt minem herren daz viertail
Datierung: 1381
Fundstelle: WürtUrb. 247
- Belegtext:
der zenhende und die landaht wirt aigentlichen minen herren daz drittayl
Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: WürtUrb. 91
- Datierung: um 1420
Fundstelle: Wintterlin,BehWürt. I 110
- Belegtext:
hat ein probst uß etlichen eckern landacht, heist ackergült
Datierung: 1500
Fundstelle: FreibDiözArch.2 3 (1902) 137
- Belegtext:
1 acker gibt die landacht, was er trägt an früchten
Datierung: 1542
Fundstelle: HessBlVk. 2 (1903) 139
- Datierung: 1591
Fundstelle: Reyscher,Ges. XII 471
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 17. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Pfalz
Fundstelle: Wasserschleben,RQ. 276
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- Belegtext:
reichung einer jaehrlichen landacht oder frucht-guelten
Datierung: 1708
Fundstelle: Cramer,Neb. 74 S. 2
- Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 662
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- in Google Books
- Belegtext:
ist land-acht so viel als land-garbe, ein gewisser theil der frucht, die man von einem acker geben mus als einen zins, der nicht abzuloesen noch abzukaufen ist
Datierung: 1801
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 59 S. 405
- Datierung: 1819
Fundstelle: Reyscher,Ges. XVIII 479
- Belegtext:
landacht ... eine grundlast, die ... dem gefällherrn mit rücksicht auf die zelgliche oder flurliche bauart - daher auch nachzelg genannt - und nicht nach der getreideart entrichtet
wird, im winterfelde gewöhnlich dinkel, im sommerfelde halb so viel haber und im brachjahre nichts
Datierung: 1831
Fundstelle: Schmid,SchwäbWB. 341
- Datierung: 1832
Fundstelle: Moser,LastWürt. 260
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
1Landacht (II)
Erklärung:
das Recht, die 1Landacht (I) zu erheben.
- Belegtext:
disz nachgeschriben stück sollen fur ligend guot werden geacht. nemlich hüser schüren hoffreitten acker wiesen gerten ewige gült landacht hürngült etc.
Datierung: 1464
Fundstelle: ZGO.2 3 (1888) 141
- Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: ZGO.2 3 (1888) 135
- Belegtext:
ordnen wir, wann ausser einem ligenden eigenthumblichen gut ein landacht, landgarben ... oder bodenzinß verkaufft werden, daß die jhenige, so dise guelt oder zinß reichen, gleichfalls macht haben sollen, dieselbige zuloesen
Datierung: 1610
Fundstelle: Reyscher,Ges. V 205
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
1Landacht (III)
Erklärung:
mit einer 1Landacht (I) belastetes Ackergrundstück.
- Belegtext:
nota B.S. ... hat ze lehen enpfangen die tafern halben ze G. vnd die landaht ze H., zwu mansmat wisen ... vnd zwen morgen akers daby
Datierung: 1383
Fundstelle: WürtVjh. 8 (1885) 126
- Datierung: 14. Jh.
Fundstelle: WürtUrb. 138
Wort danach: 2Landacht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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