Wort davor: Kurmedelehen
Kurmed(en)recht
Wortklasse: Neutrum
sprachliche Erläuterung:
vor 18. Jh. Komp. oder nur syntaktische Fügung?
Kurmed(en)recht (I)
Erklärung:
das Rechtsinstitut der Kurmede (I).
- Belegtext:
weret sake, dat eyn keveskint sturve binnen S., dat dat ene ghene curmede gheven solde, tene horde to curmeden rechte
Datierung: 1. Hälfte 14. Jh.
Fundstelle: ZutphenRbr. 70
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- Belegtext:
alsoe J. L. ... ons gehorich is tot curmeden off tot wasstinsigen rechten
Datierung: 1433
Region/Autor/Textsorte:
Kleve
Fundstelle: Weimann,Minist. 55
- Belegtext:
sind die hoefer dem kurmuth- oder besthauptsrecht nach ihrem tode unterworfen
Datierung: 1787
Fundstelle: JournDeutschl. 4, 2 (1787) 18
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- digitalisiert von der UB Bielefeld
Kurmed(en)recht (II)
Erklärung:
Recht zur Wahl eines Teils des Nachlasses.
vgl.
Kürrecht (B II).
- Belegtext:
an einigen orten bestehet sie [Abgabe des Sterbfalls] in einem gewissen geldanschlage; an einem andern wird ... das vorzueglichste viehstueck ... abgegeben; oder aber haengt
es vom blosen willen der herrschaft ab, sich etwas aus der verlassenschaft waehlen zu duerfen, welches das curmedrecht oder koeherrecht genannt zu werden pfleget
Datierung: 1788
Fundstelle: Thomas,FuldPrR. I 293
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Kurmeder
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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