Wort davor: Kurerzstift
Kurfürst
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
nach Bezeichnungen wie die vürsten an der kür (Mitte 13. Jh. GuteFrau V. 2902) oder dhes kores vursten
(Ende 13. Jh. BrschwRChr. V. 8102) setzt sich das Kompositum Kurfürst durch, das in der formelhaften Reihung
kurfürsten und fürsten (15./16. Jh.) zu kur(-) und fürsten (16./17. und noch 18. Jh.) gekürzt wird.
Kurfürst (I)
Erklärung:
einer der geistlichen oder weltlichen Reichsfürsten, die das ausschließliche Recht der Königs-/Kaiserwahl besitzen.
vgl.
Kürherr (II 1).
- Belegtext:
dise satzunge dez lantfridez haben wir A. ... roemischer kuenig ... mit gunst und mit rat der erbern herren der churfuersten bediu geistlich und weltlicher gesetzt ze N. in dem gebottenn hof
Datierung: 1298
Fundstelle: MGConst. IV 26
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Belegtext:
ditz satzunge ditz fridez und ditz rehten die sol man alle zit behalten und sol man auch dar nach rihten, wan si von alter her komen sint und mit reht und mit gunst und mit rat der churfuersten aller gesetzet sint
Datierung: 1298
Fundstelle: MGConst. IV 31
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Belegtext:
dar an scole wer volgen deme ercebiscope, swar her kore under den swen personen, ob de anderen korevorsten volgen, also daz eyn eydrechtich konig gekoren werde von den swen personen
Datierung: 1314
Fundstelle: MGConst. V 17
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Datierung: 1315
Fundstelle: Böhmer-Ficker 468
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
welicher ... under uens [pfallenzgrauen bi dem Rein] recht zu der vorgenanten kuer hat oder gewinnet, den sullen die vorgenanten kuerfuersten mit allen rechten fuer einen kuerfuersten haben
Datierung: 1338
Fundstelle: Höfer,ÄltesteUrk. 327
- Datierung: 1338
Fundstelle: Schmitt,NhdSchriftspr. 99
- Belegtext:
want die ... erczbuschoph zu Colne ... ein van den kurvursten is ind sunderliche den koning zu cronen hat
Datierung: 1346
Fundstelle: MGConst. VIII 83
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Belegtext:
wanne ein ieglich kurfürst die fryheit het, daz nieman cheinen sinen man laden solt für chein gericht noch beclagen, danne vor dem kurfursten, dez man er wer
Datierung: 1353
Fundstelle: Zeumer,QS.2 191
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- Datierung: um 1360
Fundstelle: GoldBulle 112
Textarchiv: GoldBulle 112
- Datierung: 1399
Fundstelle: Zeumer,QS.2 222
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- Datierung: 1400
Fundstelle: RTA. IV 133
- Datierung: 1402
Fundstelle: RAbsch. I 103
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- Datierung: 1439
Fundstelle: RefSigm.(Koller) 238
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- Datierung: 1442
Fundstelle: Smend,RReformproj. 747
- Belegtext:
ab aber unsir herr der keiser sinen willen nicht geben wolde, einen romischen kunig zu welen, und wir kurfuersten addir der mehir teil undir uns einen roemischen kunig welen
wuerden, dem soll alle kunigliche und keiserliche wirde und ere zuerlangen behalten sin
Datierung: 1456
Fundstelle: Moser,StaatsR. VII 79
- Belegtext:
sind die obgemelte zwentzig personen [d. Reichsregiments] von den staenden deß reichs teuetscher nation genommen vnd geordnet, wie nachfolgt: nemlich von den sechs churfuersten, jedem einer ...
Datierung: 1500
Fundstelle: RAbsch. II 57
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- Belegtext:
wellen wir dem heiligen romischen reiche und desselben zuegehörden ... one wissen, willen und zulassen gemelter churfursten samentlich nichts hingeben, verschreiben, verphenden,
versetzen, noch in ander wege vereusseren oder besweren
Datierung: 1519
Fundstelle: Zeumer,QS.2 310
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- Belegtext:
wir [König] lassen auch zu, daß die gedachten sechs churfuersten ye zu zeyten, nach vermoeg der gulden bullen vnd jrer gelegenheit, deß h. reichs zu jrer
notturft, auch so sy beschwerlich obligen haben, zu samen kommen moegen, dasselb zubedencken vnd zu berathschlagen; daß wir auch nit verhinderen noch irren vnd deßhalb keyn vngenad noch widerwillen gegen
jnen samptlich noch sunderlich schoepffen noch entpfahen
Datierung: 1520
Fundstelle: Goldast II 182
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1530
Fundstelle: RAbsch. II 322
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- Datierung: 1555
Fundstelle: RAbsch. III 28
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- Belegtext:
erstlich, das in solchen gemeinen deputationibus der stend die churfürsten kein praeeminentz vor andern, dann der session und ordnung halben in votis haben, aber sonst derselben
votum mehr nicht als eines andern geachtet wird. zum andern, das auch sie, die churfürsten, in denselben ausschussen gemeinlich uberstimmet werden, dann jrer nit mehr als 6, dern vota erstlich gehört,
der andern nachvotirenden aber aus beyden rähten 8 seyen
Datierung: 1577
Fundstelle: RTTraktat(Rauch) 70
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- Belegtext:
die churfuersten diese macht vnd willkuer haben, die hoechste oberkeit vnd mayestat auff erden, nemlich einen roem. keyser, zu erwehlen vnd auch zu entsetzen
Datierung: 1591
Fundstelle: Spangenb.,Adelsp. I 261v
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1612
Fundstelle: CAug. I 419
- Belegtext:
churfürst kommet vom alten wort kühren, kühre, das ist erwehlen, dieweil die 7 churfürsten des reichs die macht haben, einen keiser zu kühren oder zu wehlen
Datierung: 1619
Fundstelle: DWB. V 2803
- Belegtext:
des heil. roem. reichs chur-fuersten haben folgende vorrechte und privilegia ...
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 76
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- in Google Books
- Belegtext:
einige chur-fuersten kommen durch die wahl zu ihrer wuerde, andere aber durch erb-recht
Datierung: 1747
Fundstelle: Moser,StaatsR. 33 S. 234
- Belegtext:
die chur-fuersten waehlen und croenen den kayser; die fuersten aber concurriren nicht dabey ...
Datierung: 1747
Fundstelle: Moser,StaatsR. 33 S. 423
- Belegtext:
churfuersten sind die erz-fuersten des reichs, welche das recht haben, einen kayser den gesetzen gemaes zu wehlen, bey dessen oeffentlicher hofhaltung ihre erz-aemter zu verwalten
und ihm in den wichtigsten angelegenheiten mit rath und that zu aßistiren
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 203
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
die churfuersten erwaehlen den kaiser, jedoch anstatt u. von wegen des gesammten reichs
Datierung: 1761
Fundstelle: AbrißStaatsVerf. 648
- Datierung: 1761
Fundstelle: AbrißStaatsVerf. 652
- Datierung: 1777
Fundstelle: Moser,VölkerR. 96
- Belegtext:
mit fünfundzwanzig jahren erlangen sie [Reichsunmittelbare] der regel nach die großjährigkeit, die kurfürsten aber schon mit achtzehn jahren
Datierung: 1795
Fundstelle: StaatsRHeilRömR. 85
- Datierung: um 1795
Fundstelle: StaatsRHeilRömR. 41
Kurfürst (II)
Erklärung:
übtr. in der Fachsprache der Münzer: Kurfürsten setzen; zu Kurfürsten machen mehrfach geglühte und zurechtgeschlagene Schrötlinge in die endgültige Form bringen.
- Belegtext:
churfuersten setzen. ist, die schroettling zur rechten breiten und runde bringen. ich halte dafuer, solche art zu reden sey genommen von den churfuerstlichen reichsthalern,
da sie ihrer durchl. bildnueß auffgepraeget und werden churfuersten genommen per metonymiam vor die stuecke, darauff die churfuerstl. contrafait gepraeget
Datierung: 1673
Chr. Berward, Interpres phraseologicae metallurgicae ... Frankfurt (1673) 33
- Datierung: 1679
Fundstelle: Besold,Thes. II 765
Wort danach: Kurfürst(en)amt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten