Wort davor: Kundschaftpfennig
Kundschaft(s)recht
Wortklasse: Neutrum
- Belegtext:
kundschaftrecht ... 2) das besondere gericht, welches aus etlichen geschwornen personen, zur unterscheidung der gueter und feldgrenzen, bestehet
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 657
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Kundschaft(s)recht (I)
Erklärung:
Zeugenverhör, Grenzumgang.
Wortbildungshinweis: zu
Kundschaft (II),
Kundschaft (III).
Kundschaft(s)recht (II)
Erklärung:
Baubesichtigung, verbunden mit Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bauwerks, durch den sachverständigen Kundschaftherren (I).
vgl.
Kundschaft(s)richter.
Kundschaft(s)recht (III)
Erklärung:
rechtliche Ordnung des Zeugenverhörs.
Kundschaft(s)recht (IV)
- Belegtext:
kundschaftsrecht war das recht, welches zwey streitende parteien hatten, binnen drey vierzehen tagen und drey tagen (oder binnen sechs wochen) ihrem erkiestem obmann rechtliche
zeugen oder der sache kündige leute, das ist eine kundschaft oder aussage gültiger und wohl von einer klagsache unterrichteter zeugen, zu stellen, welche ebenbürtig oder doch biderbe leute seyn mussten
... nicht über ein und zwanzig und nicht unter sieben ... aus diesen leuten wählten sich die parteyen zahl ihre zeugen
Datierung: 1816
Fundstelle: Westenrieder,Gl. 297
Kundschaft(s)recht (V)
Wort danach: Kundschaft(s)rechtstag
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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