Wort davor: kummerbrüchig
Kummerbuch
Wortklasse: Neutrum
Erklärung:
Buch (II 5) zur Eintragung von Arresten ( Kummer II).
- Belegtext:
es sol ... bey einem rath auch ein sonderlich pfand- und kummerbuch gehalten werden, darein solche verpfaendung allein geschrieben und zu der nothdurfft desto leichter gefunden moegen werden
Datierung: 1548
Fundstelle: ZinnbgwO. Art. 32
- Datierung: 1577
Region/Autor/Textsorte:
Leipzig
Fundstelle: ArchGDBuchh. 13 (1890) 169
- Belegtext:
die gerichtshelder als stadvoigt und schulteis sollen getane kommere mit iren umbstenden, nemlich were und wider wene, warumb ader wie hoch, welche stunde, dag und jar, auch durch welchen fronboten der
kommer getan und angekundiget worden, in ein sonder buch, das kommerpuch genant, vorzaichnen
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: ZwickauStRef. 176
- Datierung: 1757
Fundstelle: Estor,RGel. I 1108
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- Belegtext:
ein kummer-buch, welches die signatur der angelegten arresten, zu welcher zeit dieselben geschehen, auch wie vnd wann sie wiederholet worden, in sich halten soll
Datierung: 1758
Region/Autor/Textsorte:
Görlitz
Fundstelle: Haltaus 1140
- Fundstelle: Veith,Bergwb. 303
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- digitalisiert von der SLUB Dresden
Wort danach: Kummerbuße
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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