Wort davor: Kuven
Kux
Wortklasse: meist Maskulinum
Erklärung:
frei veräußerlicher Bergwerksanteil, zumeist der 128. Teil an Besitz und Gewinn einer gewerkschaftlichen Zeche, der in das Berggegenbuch
eingetragen wird und dessen Besitz (außer bei Freikuxen) zur Zubuße verpflichtet (zS. vgl. auch HRG.1 II 1325ff.).
sprachliche Erläuterung:
Etym. nicht endgültig gesichert: lange aus dem Slawischen hergeleitet (tschech. kus 'Stück, Teil', dim. kusek), wird inzwischen eine Ableitung aus dem Germanischen, ausgehend von gucken 'schauen, spekulieren', plausibel gemacht durch J. Mendels, Die Etymologie des Wortes Kux/Modern Language Notes 76 (1961) 336ff.
- Belegtext:
funnf zcweydrissigteil und eyn kuckes in dem lehn ... uff dem Schneberge
Datierung: 1476
Fundstelle: FreibergBUrt. 307
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Datierung: 1476
Fundstelle: FreibergGB. 405
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
das er denselben kucks durch redeliche ankunfft eyns kouffs zu sich bracht habe
Datierung: 1477
Fundstelle: FreibergBUrt. 313
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
darobir habenn wir einen kuckis ... unnserm lieben vedtern herczoge W. gegebin erblich inne zu habenn
Datierung: 1477
Fundstelle: FreibergUB. I 297
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Datierung: 1477
Fundstelle: MagdebUB. III 129
- Belegtext:
wie L.S. ym ... eyn kukis ... uff dem Sneberge ... vorkaufft, dovor J.v.E. das gelt beczalt entpfangen, abir der kukis hette ym bißher noch manichfeldigem ansuchen nicht mogen gewert noch geschriben werden
Datierung: 1478
Fundstelle: FreibergUB. II 221
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Datierung: 1479
Fundstelle: FreibergBUrt. 354
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Belegtext:
H.S. hat H.C. vff das glöpniss die wehre des kukuss gethan, als vff dem Eychenberg leufftig vnd recht ist
Datierung: 1481
Fundstelle: ErfurtRatGB. 366
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- Datierung: 1483
Region/Autor/Textsorte:
Braunschweig
Fundstelle: NdJb. 43 (1917) 75
- Belegtext:
man sal auch doselbs keynen kuken machen ader sunderlich schreiben, und ap ye zcwene ader mehr eynen halben xxxii teil hetten, sullen sie damit bey enander geschriben stehen
Datierung: 1490
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: VjschrSozWG. 33 (1940) 226 Anm. 214
- Datierung: 1500
Fundstelle: Tomaschek,Bergr. 201
- Belegtext:
in yeder zcech ufm Sneberg der kirchen ein kukes und der gemain ein kux verbauet werden solle
Datierung: 1512
Fundstelle: ZRG.2 Kan. 38 (1952) 342
- Belegtext:
der schichtmeister soell auch ein vleißig aufsehen haben, daß er nicht mer zu einer gruben dan zwen und dreyssig teil mach, und nit anders schreib, dan ein teil, ein halben teil, ein vierteil, und keinen guckes schreib
Datierung: 1521
Fundstelle: Lori,BairBergr. 170
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1530
Fundstelle: GraupenBergb. 188
- Belegtext:
sol khein schichtmeister, lehentreger oder andere in einer zeche mhe deil machen, dan ein gruben von rechts wegen habenn soll, dass ist zwen und dreisig stem oder ein hunder acht und zwanczig gockiss oder firteill
Datierung: 1536
Fundstelle: WeilmünsterBO. 498
- Belegtext:
gedunckt dich das ain kucks eyn sunderlich abgethaylet ort imm berge sey? als gar vngleich genützet/ sundder ein kucks ist ein hundert acht vnnd zweyntzig
thayl alles deß/ das dem bergwerck zuogehört/ vnd also ist das bergkwerck nach eyner bequemen abthailung getailt in vier geschicht acht kucks/ sechzehen kucks/
zway und dreyssig kucks/ vier und sechtzig halb kucks/ vnd inn hundert acht vnd zweyntzig kucks/ inn halb kucks/
inn ein viertheil/ inn ein halb viertheil eynes kucks
Datierung: 1539
Fundstelle: Bergwb. 224
- Datierung: 1542
Fundstelle: FreibergUB. I 373
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- digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- Datierung: 1548
Fundstelle: Lori,BairBergr. 247
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die tzubusse auff diss quartal, als nemlich auff einen kukess eine mark
Datierung: 1550
Fundstelle: Zivier,SchlesBgw. 20
- Belegtext:
kuckuß ... partes fodinarum vel cuniculi
Datierung: 1557
Fundstelle: Agricola Glossar
- Datierung: 1557
Fundstelle: Agricola p. 23 u. 72
- Belegtext:
es soll auch der gegenschreiber keine kuckus ohn vorwissen des bergmeisters jedes orths aus dem retardat geben
Datierung: 1559
Fundstelle: NassauBO. 1559 S. 336
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Datierung: 1563
Region/Autor/Textsorte:
Hessen
Fundstelle: ZBergr. 22 (1881) 62
- Belegtext:
vff einen kucks sol vier gulden zubuß diß quartal ... angelegt werden
Datierung: 1567
Region/Autor/Textsorte:
Hessen
Fundstelle: ZBergr. 22 (1881) 81
- Belegtext:
wann aber bey leben des weibes, so dem manne etliche berg-theil und kuckus zubracht, der mann in stehender ehe ausbeute genommen, so sollen dieselbige nicht vor fructus renascentes
und wachsenden fruechten gleich, welche von anbeweglichen guethern jaehrlich zu gefallen pflegen, sondern vor solche bewegliche guether, so dem weibe sonsten in der ehe zukommen, geachtet werden,
und wann dann darauf das weib vor dem manne verstuerbe, so verfallen dieselbige auf den mann, nach saechsischen rechten, billig
Datierung: 1572
Fundstelle: CAug. I 112
- Belegtext:
und sol der grundherr macht haben, vier kuckus vor seinen erbtheil zunehmen und selbst zuverlegen oder einen kuckus, welcher von den gewercken, in allermassen
der kirchen oder stadtkuckus, frey verbauet werden sol, zubehalten
Datierung: 1573
Fundstelle: Span,BergurthelBO. 25
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1593
Fundstelle: BuchWeinsberg IV 180
- Datierung: 1593
Fundstelle: Schmidtill,EisenerzFichtelgeb. 36
- Belegtext:
es sollen auch die gegenschreiber keine guckkuß ohne vorwissen deß berckmeisters ... auß ... geben
Datierung: 1616
Fundstelle: HessSamml. I 541
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- Belegtext:
auch sollen in allwege in einer zechen nicht mehr dann hundert acht und zwanzig kuckus oder theil gemacht, dieselbigen nicht ferrer denn auf acht kuckus oder theil vereinzelt werden
Datierung: 1619
Fundstelle: Lori,BairBergr. 444
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1629
Fundstelle: CAug. II 1 Sp. 307
- Belegtext:
von der gewehr, zu- und abschreibung der kux
Datierung: 1673
Fundstelle: Span,Bergurthel 112
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1698
Fundstelle: Span,Bergsp. 205
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
seynd die gewercken auch schuldig, und auf jeglicher zeche zwey erb-kuxe, als unser besonderes hohes fuerstliches regal, wie auch einen kuxe der kirchen jedes orts, da gebauet
wird, und einen derselben schulen frey mit zu verbauen, und die außbeute derselben uns und benahmten einzulueffern: also daß jede zeche in ein hundert und dreyssig zwey kuxe vertheilet werde, und also
ein hundert und zwantzig acht außbeuth kuxe auf einer zeche verbleiben
Datierung: 1718
Fundstelle: Reyscher,Stat. 588
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- Datierung: 1772
Fundstelle: HalberstProvR. 316
- Belegtext:
von zu- und abschreibung der kuxe oder theile
Datierung: 1772
Fundstelle: HalberstProvR. 322
- Belegtext:
man erhaelt das eigenthum einer kuchse durch den gewehrschein und beglaubiget im verfolge den besiz durch die richtige vierteljaehrige abfuehrung der zubuße und des rezeßgelds,
den man durch das retardathalten von einem quartale und 6 wochen oder von 4 quartalen sogleich verliert
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 887
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
obschon eine kuchse, ein pfannen- und thalgut nur ein eingebildeter antheil an einem berg- oder salzwerk ist, so betrachtet man es in rechten doch als ein unbewegliches gut
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 891
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
jedes verliehene bergwerkseigenthum wird in hundert und acht und zwanzig antheile oder kuxe getheilt
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 16 § 133
- Belegtext:
ein interessent kann mehrere kuxe besitzen auch kann jeder kux in mehrere unterabtheilungen getheilt werden, die jedoch nicht unter einem achtel betragen dürfen
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 16 § 135
- Belegtext:
jedes verliehene bergwerkseigenthum und also auch bergtheile oder kuxe werden zum unbeweglichen vermögen gerechnet
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 16 § 253
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 16 § 322
Wort danach: Kux(en)kränzler
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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