Wort davor: Kriegsgebühr
Kriegsgefangene
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
im Krieg (IV) vom Gegner gefangengenommener Soldat, selten auch ziviler Bürger des feindlichen Staates.
- Belegtext:
kriegs-gefangene, deren principalen sich dieser friedens-handlung ... bequemen, sollen ... ohn einig loesegeld von publicirung dieses friedens binnen monats-frist erlediget ...
werden. doch daß ... alle gefangene ... die unkosten, welche auf sie in wehrender custodia ergangen, erstatten sollen
Datierung: 1635
Fundstelle: RAbsch. III 542
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- Datierung: 1664
Fundstelle: Lünig,CJMilit. Anh. 200
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1692
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 510
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1709
Fundstelle: Lünig,CJMilit. Anh. 113
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1720
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. II 1236
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
zuforderst sollen die bey ein und dem anderen theile dermahlen befindliche krieges-gefangene ... ausgewechselt und ranzioniret werden
Datierung: 1740
Fundstelle: CCMarch. I. Cont. 353
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Fundstelle: Kriegskanzlei 1757 II 262
- Fundstelle: Kriegskanzlei 1757 IV 806
- Fundstelle: Kriegskanzlei 1757 IV 808
- Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 351
- Belegtext:
die kriges-gefangenen koennen nicht testiren, wenn sie keine siben teutsche zeugen rufen koennen. denn weiln sie nicht in der schlacht, auch nicht im lager sind, koennen sie nicht soldatische testamente machen
Datierung: 1758
Fundstelle: Estor,RGel. II 36
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- Belegtext:
die art und weise, wie kriegs-gefangene aus ihrer gefangenschaft wieder frey werden, ist: 1. die ranzionierung, welches ein vertrag unter den kriegenden theilen ist, vermoege
dessen beyderseits gefangene fuer eine summe geldes, welches die ranzion heißt, ihre freyheit bekommen ... 2. die auswechselung, welche geschieht, wenn beyde kriegende theile vermoege eines vertrages
ihre beyderseits gefangene einander zurueck geben ... 3. die loslassung, wenn der feind die gefangenen a) entweder freywillig loslaesset ... b) oder durch einen vertrag dazu verbunden ist ... 4. die dienst-annahme bey dem feinde
Datierung: 1790
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 50 S. 419 iV. 422
- Belegtext:
allen officieren wird gemeiniglich erlaubt, ohne degen auf parole in der stadt, wohin sie als kriegs-gefangene gebracht werden, frey herum zu gehen
Datierung: 1790
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 50 S. 416
- Datierung: 1790
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 50 S. 467f.
- Datierung: 1793
Fundstelle: Schwarz,LausWB. III 178f.
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- Belegtext:
es kann ... niemanden einfallen, die kriegsgefangenen als sein eigenthum anzusehen ... nichts ist ... fuer beute zu achten als pferde, gewehr, effekten, geld und equipage
Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V Anh. 78
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- Belegtext:
jeder englische unterthan, wes standes und gewerbes er sei, welcher sich in den von unsern [Napoleon I.] oder unserer alliirten truppen besetzten ländern treffen lässt, soll kriegsgefangener sein
Datierung: 1806
Fundstelle: Hasse,LeipzMesse 496
- Belegtext:
die außerordentliche competenz [der militaerischen strafgerichte] erstreckt sich ueber ... die feindlichen kriegsgefangenen
Datierung: 1831
Fundstelle: Mohl,WürtStR. II 735
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
Joh. Adami Thanneri disp. de captivis in bello, vulgo von kriegs-gefangenen. Arg. [1]685
Buchtitel
Wort danach: Kriegsgeld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten