Wort davor: Kreuzer
Kreuzergeld
Wortklasse: Neutrum
Kreuzergeld (I)
Erklärung:
Verkaufsabgabe, wohl meist ein Kreuzer (I) je Gulden.
- Belegtext:
pfundzoll oder coppel und creutzergeld
Datierung: 1684
Fundstelle: Gerhard,SaarbrSteuerw. 72
- Belegtext:
dieß orts hat man vor alters von dem außzapfenden wein und bier kein creutzergelt, sondern allein von einem jeden fuder wein 1 fl. zue umbgelt entrichtet
Datierung: 1695
Fundstelle: SchriesheimW. 205
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
einem jeden bürgern erlaubt ist, wirtschafft zu treiben, wein, bier unt brantewein auszuschencken, davon er weder der einen oder anderer herrschaft kein umbgeldt, creutzergeld oder andere ufflage zu geben schuldig ist
Datierung: 1717
Fundstelle: PfälzW. II 604
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1737
Fundstelle: PfälzW. II 575
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
von denjenigen waaren ..., welche zum verkauf ... herbeygebracht werden, das gewöhnliche creutzer geld, nehmlich von jedem gulden 1 kr., entrichtet werden solle
Datierung: 1745
Fundstelle: Gerhard,SaarbrSteuerw. 196
- Belegtext:
wann ... früchte verkaufet ... werden, so soll der verkaufer den koppel und der käufer, so er ein frembder, das creutzergeld, nehmlich vom gulden einen creutzer, abgeben
Datierung: 1745
Fundstelle: Gerhard,SaarbrSteuerw. 197
- Belegtext:
desgleichen ist das sogenannte kreuzergeld, welches von allen an fremde außer den kramläden beschehenen verkäufen aller gattungen von waren bezahlt werden müssen und in alten zeiten
gliederzoll, auch pfundzoll genennet worden, eine uralte ohnstrittige hiesige abgabe
Datierung: 1793
Fundstelle: MittSaar 6 (1899) 14
- Datierung: 1806
Fundstelle: HeidelbPolGes. 64
Kreuzergeld (II)
Erklärung:
Sammelbez. für alle Kreuzermünzarten.
Wort danach: Kreuzerlehen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten