Wort davor: Kreisstadt
Kreisstand
Wortklasse: Maskulinum
Kreisstand (I)
Erklärung:
in einem Kreis (III 2) ansässige und begüterte Person oder eine Stadt in einem Kreis
(III 2) mit Sitz und Stimme auf dem Kreiskonvent (I) und mit in der Kreismatrikel
festgesetzter Beitragspflicht zu den Kreisanlagen (I).
vgl.
Kreiseingesessene (I),
Kreisglied,
Kreismitstand (I).
- Datierung: 1542
Fundstelle: QGRefjh. X 215
- Belegtext:
daß ... gedachten vom adel im land zu Francken und ... zu Schwaben und am Rhein zu bewahrung solches geldes [Türkenhilfe] neben andern creyß-staenden auch
ein schluessel [z. Kreiskasten] ... zugestellt werden soll
Datierung: 1542
Fundstelle: RAbsch. II 455
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- Belegtext:
beschwerden, so die creyß-staende uebergeben
Datierung: 1548
Fundstelle: RAbsch. II 541
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- Belegtext:
sollen die kreisstend oder in namen derselben die ret solche pflicht von dem obersten ... innemen
Datierung: 1554
Fundstelle: WürtVjh.2 10 (1901) 88
- Belegtext:
[Übschr.:] von der kreisstend hilf und anlag und ob dieselbig an leut oder geld geschehen soll
Datierung: 1554
Fundstelle: WürtVjh.2 10 (1901) 90
- Belegtext:
sollen diese huelff, auf des heil. reichs anschlaeg, dergestalt in einem jeden creyß geleistet werden, daß ein jeder creyß-stand sein anzahl zu roß und fuß, ihme angesetzten
anschlag nach, auf des obersten seines creyß erfordern unweigerlich und unsaeumlich an das ort, dahin er bescheiden, und zu benannter zeit abfertigen [soll]
Datierung: 1555
Fundstelle: RAbsch. III 29
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- Datierung: 1557
Fundstelle: Moser,StaatsR. 27 S. 30
- Belegtext:
waere es ..., daß einer oder mehr kreyß-staende an solcher vollnziehung [d. Kreisschlüsse] ungehorsam oder saeumig erscheinen wuerden ..., so sollen
die andere staende mit huelff und zuthun deß kreyß- obersten und der zugeordneten ... den oder dieselbigen ungehorsamen zu der gebuehr, auch abtrag des schadens anhalten
Datierung: 1559
Fundstelle: RAbsch. III 169
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- Datierung: 1560
Fundstelle: ÜberlingenStR. 511
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- Belegtext:
den kreitzstenden eropent, dat se nach vorgander genochsamer vorhor doctorem A. geborliker und rechtmetiger wise ut dem kreitze vorwiset
Datierung: 1561
Fundstelle: BremJb. 7 (1874) 11
- Datierung: 1564
Fundstelle: Moser,StaatsR. 29 S. 107
- Belegtext:
das oberstenampt bis uff weitere wahl und ordnung der gemeinen kreisstendt uff den nottfahl jemandts zu verwalten bevolhen werden möchte
Datierung: 1569
Fundstelle: Laufs,SchwäbKreis 421
- Belegtext:
das die kreisstendt, denen die hauptleuth und sollich fusvolck zu geben und zu schicken gebürt, dieselben uff erfordern ... zusamen bringen und zuvor mustern
Datierung: 1569
Fundstelle: Laufs,SchwäbKreis 424
- Datierung: 1570
Fundstelle: RAbsch. III 305
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- Datierung: 1577
Fundstelle: RPO. 1577 S. 391
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- Datierung: 1582
Fundstelle: RAbsch. III 406
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- Datierung: 2. Hälfte 16. Jh.
Fundstelle: BuchWeinsberg III 364
- Datierung: 1603
Fundstelle: RAbsch. III 511
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- Belegtext:
haben wir uns ... aus den reichs-constitutionen und herkommen erinnern muessen, was gestalt derjenige, so zum reichs-, insonderheit auch zum craysstand solle admittiret werden,
zuforderst in denselben crays mit standmaeßigen ohnmittelbaren reichslehen und guetern, auch gewissen anschlaegen, solle gesessen und beleget seyn
Datierung: 1654
Fundstelle: Moser,KreisVerf. 155
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- in Google Books
- Datierung: 1664
Fundstelle: AnnNassau 20 (1887) 127
- Datierung: 1670
Fundstelle: Emminghaus,CJGerm. II 362
- Datierung: 1680
Fundstelle: JbFrkLf. 22 (1962) 228
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1698
Fundstelle: Uffenbach(6) 15
- Datierung: 1700
Fundstelle: Zwantzig,CeremBrandenb. 47
- Datierung: 1704
Fundstelle: Moser,StaatsR. 27 S. 190
- Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 510
- Datierung: 1709
Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 128
- Belegtext:
ist bey denen zehen reichs-craeysen ... zu observiren, daß in etlichen craeysen ... von denen craeyß-directoriis und denen craeyß-staenden verschiedene unmittelbahre fuersten,
grafen, baronen und dergleichen, ratione gewisser in solchen craeysen gelegenen herrschafften, zur session und stimme auf craeyß-taegen und als ein reichs-unmittelbahrer craeyß-stand aufgenommen sind,
ob dieselbe gleich keine reichs-session auf offenen reichs-versammlungen haben, weniger als ein reichs-stand in die reichs-collegia introduciret noch eingenommen worden
Datierung: 1709
Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 131
- Belegtext:
wenn ... ein craeyß-stand dieses invitations-schreiben [zu e. Kreistag] empfangen und ... ein recipisse von sich gegeben hat, so ist er gehalten, auf dem
craeyß-tage zu erscheinen und ... die wohlfahrt des vaterlandes mit besorgen zu helffen
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1091
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
auf dem fraenckischen craeyß-tage geschiehet die reception eines neuen craeyß-standes folgender massen ...
Datierung: 1719
Fundstelle: Lünig,TheatrCerem. I 1094
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1720
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. II 1 S. 1112
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- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Datierung: 1731
Fundstelle: VerordnAnhDessau I 78
- Belegtext:
alle creyß-staende, die sessionem & votum auf den creyß-taegen haben, muessen reichsunmittelbahro der reichs-staende seyn
Datierung: 1738
J.M.v. Günderrode, Gründl. Unters. v. d. Ursprung ... d. teutschen Creyß-Wesens (Gießen und Frankfurt 1738) 114
- Belegtext:
nicht ein jeder reichs-stand deßwegen auch ein craiß-stand ist ...; also ist auch nicht ein jeder craiß-stand deßwegen auch ein reichs-stand
Datierung: 1743
Fundstelle: Moser,StaatsR. VIII 480
- Belegtext:
[soll es] inn- und ausserhalb der reichs-taegen denen reichs- und crayß-staenden unverwehret seyn, so offt es die noth ... erfordert, ... circulariter
oder collegialiter oder sonsten ohngehindert ... zusammen zu kommen und ihre angelegenheiten zu beobachten
Datierung: 1745
Fundstelle: RAbsch. IV Zugabe 18
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- Datierung: 1747
Fundstelle: Moser,StaatsR. 32 S. 39
- Belegtext:
zu diesem amt [d. Kreisobersten] kan von den creyß-staenden erwehlet werden, wer ihnen beliebet, ein reichs-stand oder jemand anders in oder auserhalb dem creyß
Datierung: 1751
Fundstelle: Buder 259
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- digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- Belegtext:
ordentlicher weise versammeln sich die staende eines kreises nicht eher, bis sie von den kreisausschreibenden fuersten berufen werden, welches auf verlangen des kaisers, der kreisstaende
oder aus eigener bewegung des ausschreibamts geschieht
Datierung: 1754
Fundstelle: Beck,Staatspraxis 353
- Datierung: 1754
Fundstelle: Beck,Staatspraxis 355
- Belegtext:
jeder kreis hat ... einen oder mehrere kreisausschreibende fürsten ... die rechte und vorzüge der kreisausschreibenden fürsten sind folgende: 1) die kreisstände, so oft es nötig
... scheint, ... zusammenzuberufen, 2) die beratschlagungspunkte zu entwerfen und vorzulegen, 3) was bei den kreisversammlungen beschlossen wird, zur vollziehung zu befördern, 4) den bedrückten ständen
und mitgliedern hilfe zu leisten, 5) auf die befolgung der reichsschlüsse zu halten, 6) die urteile der höchsten reichsgerichte zur exekution zu bringen, 7) über alle ... kreisangelegenheiten ... das erforderliche zu verfügen
Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 420f.
- Datierung: 1768
J.J. Moser, Von denen teutschen Reichs-Tags-Geschäfften ... (Frankfurt 1768) 240
- Belegtext:
regulariter sind ... die reichs- und creysstaende ... in corpore als membris immediat
Datierung: 1770
Fundstelle: Kreittmayr,StaatsR. 112
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
ordentlicher weise muessen alle craysstaende zu allen crays-anlagen concurriren
Datierung: 1773
Fundstelle: Moser,KreisVerf. 707
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- in Google Books
- Belegtext:
ein creisstand ist derienige, welcher in eigenem nahmen siz und stimmrecht auf der creisversammlung hat. die mehresten creisstaende sind auch zugleich reichsstaende; aber es
giebt reichs-staende, die keine creisstandschaft haben ... es muß ... ein creisstand durch einen besiz der creislande zum stimmrecht auf der creisversammlung qualificirt seyn ... die gattungen der creisstaende
sind verschieden nach verschiedenheit der creise; geistliche und weltliche creisstaende; churfuersten, fuersten, praelaten, grafen, herren, staedte u.d.
Datierung: 1782
Fundstelle: Scheidemantel,Repert. I 630
- Datierung: 1789
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 48 S. 493ff. passim
- Belegtext:
was zur aufnahme eines kreis-standes nothwendig sey [:] ... der besitz unmittelbarer reichs-gueter, theils auch ein mit der wuerde und dem werthe solcher
unmittelbaren fuerstenthuemer, herrschaften und gueter in richtigem verhaeltnisse stehender anschlag ...
Datierung: 1789
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 48 S. 556
- Belegtext:
die kreis-staende ohne erlaubniß des kaisers zusammen kommen koennen, wann, wo und so oft sie belieben ... die gueltigkeit ihrer schluesse keiner kaiserlichen bestaetigung,
... nicht einmahl einer besondern mittheilung bedarf
Datierung: 1789
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 48 S. 560
- Datierung: 1791
Fundstelle: Malblank,Kanzleiverf. I 126
- Belegtext:
nach der exekutionsordnung sollte ein kreis-stand hoeher nicht als mit dem einfachen anschlag eines roemermonats belegt werden
Datierung: 1793
Fundstelle: Lang,Steuerverf. 207
- Belegtext:
in jedem kreise sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister ... sollen prägen lassen
Datierung: um 1795
Fundstelle: StaatsRHeilRömR. 65
- Datierung: 1798
Fundstelle: RepRecht II 310
- Datierung: 1802
Fundstelle: v.Berg,PolR. I 82
- Belegtext:
jeder reichsstand muss kreisstand sein und seine damit verbundenen obliegenheiten erfüllen, sogar geht die aufnahme in das kreisverband der reichsstandschaft vorher
Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,StaatsR. 311
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Fundstelle: ÜberlingenStR. 514
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Kreisstand (II)
Erklärung:
in einem Kreis (III 4) ansässiger und begüterter Landesstand mit Sitz
und Stimme auf dem Kreiskonvent (II), vorwiegend in Preußen und Sachsen; auch dessen gewählter Vertreter.
- Datierung: 1603
Fundstelle: ActaBrandenb. I 416
- Datierung: 1644
Fundstelle: ProtBrandenbGehR. II 347
- Belegtext:
zum behuf des neuen landrechts angetragene versammlung der kreisstände
Datierung: 1749
Fundstelle: ActaBoruss.BehO. VIII 618
- Datierung: vor 1769
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen
Fundstelle: Moser,RStändeLand. 861
- Datierung: 1770
Fundstelle: SammlSchlesOrdn. XII 186
- Belegtext:
sollen ... deich-hauptleute ... von denen creyß-staenden ... durch die mehrheit der stimmen erwaehlet werden
Datierung: 1776
Fundstelle: NCCPruss. VI 268
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Belegtext:
crays stände, die dem crayss, und ... land stände, die einer provinz, der verbindung mehrerer craysse, vorstehen
Datierung: 1807
Fundstelle: Botzenhart,Frhr.v.Stein II 225
- Datierung: 1809
Fundstelle: Pölitz,Verf. I 2 S. 735
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- in Google Books
- Belegtext:
sämtliche im kreise belegenen stadt- und landgemeinden und großgutsbesitzer ... erwählen sich zur verwaltung und besorgung ihrer gemeinsamen angelegenheiten kreisstände ... die
wahl der kreisstände geschieht in den wahlversammlungen der einzelnen bezirke, in welche zu dem ende jeder kreis abgeteilt wird
Datierung: 1810
Fundstelle: WestfForsch. 21 (1968) 24
- Belegtext:
die crayss stände werden durch eine zweckmässige einwürkung in die crayss angelegenheiten denen crayss beamten als rathgeber, gehülfen und mitaufseher deren geschäftsführung beygeordnet
Datierung: 1818
Fundstelle: Botzenhart,Frhr.v.Stein V 450
- Belegtext:
in jedem kreis werden für die gemeinsamen angelegenheiten desselben kreis-verordnete erwählt, welche in ihrer versammlung die kreis-stände bilden ... die versammlung der ... kreis-stände
besteht a) aus abgeordneten sämtlicher gemeinen, die zum kreis gehören, b) aus abgeordneten der ritterguts- und überhaupt solcher ländlicher gutsbesitzer, deren im kreis belegenes grundeigentum jährlich
mindestens entweder einen reinen ertrag von 500 taler gewährt oder 100 taler gemeindesteuer trägt
Datierung: 1820
Fundstelle: WestfForsch. 21 (1968) 31
Kreisstand (III)
Erklärung:
analog der Bedeutung von Kreisständen (I) in den Plänen zu einer deutschen Bundesverfassung mit Kreiseinteilung.
- Datierung: 1815
Fundstelle: AktWienKongr. II 7
- Belegtext:
die kreisversammlung besteht aus allen kreisstaenden unter vorsitz des kreisvorstehers
Datierung: 1815
Fundstelle: AktWienKongr. II 31
Wort danach: Kreissteuer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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