Wort davor: Kreisstadt

Kreisstand
Wortklasse: Maskulinum

Kreisstand (I)
Erklärung: in einem Kreis (III 2) ansässige und begüterte Person oder eine Stadt in einem Kreis (III 2) mit Sitz und Stimme auf dem Kreiskonvent (I) und mit in der Kreismatrikel festgesetzter Beitragspflicht zu den Kreisanlagen (I).
vgl. Kreiseingesessene (I), Kreisglied, Kreismitstand (I).

Kreisstand (II)
Erklärung: in einem Kreis (III 4) ansässiger und begüterter Landesstand mit Sitz und Stimme auf dem Kreiskonvent (II), vorwiegend in Preußen und Sachsen; auch dessen gewählter Vertreter.
Kreisstand (III)
Erklärung: analog der Bedeutung von Kreisständen (I) in den Plänen zu einer deutschen Bundesverfassung mit Kreiseinteilung.

Wort danach: Kreissteuer

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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