Wort davor: Kreisnotar

Kreisoberst
Wortklasse: Maskulinum

Kreisoberst (I)
Erklärung: Leiter der Exekutivgewalt eines Kreises (III 2), wie Kreishauptmann (I), später auf die Leitung des Militärwesens ( Kreismiliz) beschränkt.

Kreisoberst (II)
Erklärung: in den Plänen zur dt. Bundesverfassung mit Kreiseinteilung der Leiter eines Kreises (III 2).

Wort danach: Kreisoberstenamt

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten