Wort davor: Kreismünzschluß

Kreismünzstatt, Kreismünzstätte
Wortklasse: Femininum
Erklärung: in einem Kreis (III 2) eingerichtete Münzstatt (je Kreis drei bis vier), auf der die nicht im Besitz eigener Bergwerke befindlichen Kreisstände (I) nach den in ihrem Kreis (III 2) eingeführten Münz- und Probationsordnungen unter eigenen Kreisbeamten ( Kreiswardein) und unter Einhaltung des Reichsfußes Münzen prägen lassen müssen; in der Praxis nur vereinzelt und nur für kurze Zeit eingeführt.

Wort danach: Kreismünzwardein

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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