Wort davor: Kreishandlung

Kreishauptmann, Kreishauptleute
Wortklasse: Kreishauptmann: Maskulinum, Kreishauptleute: Plural
vgl. Amtshauptmann, Hauptmann (II 1), Oberhauptmann.

Kreishauptmann (I)
Erklärung: im 16.Jh. oft nur als Hauptmann bez.; ursprünglich (seit 1512) der von den Kreisständen (I) aus ihren Reihen gewählte, unter Umständen auch vom Kaiser ernannte Leiter aller Kreisangelegenheiten (seit 1555 der Kreisoberst als Inhaber der Exekutivgewalt), dessen Aufgabenbereich dann noch im 16.Jh. durch das Übergewicht der kreisausschreibenden Fürsten auf das Kriegswesen eingeschränkt wird.

Kreishauptmann (II)
Erklärung: Leiter eines Kreises (III 4).

Kreishauptmann (II 1)
Erklärung: Bezeichnung für den in Böhmen (seit 1502), Mähren (seit 1527) und Schlesien (seit 1529) sowie Ungarn vorkommenden, vom Landesherrn aus den Kreisständen (II) ernannten leitenden Amtsträger im Verwaltungskreis; auch ab 1748/49 nach böhmischem Vorbild in den Kreisämtern (II 1 a) der österreichischen Kernlande und noch nach 1806 belegt.
Kreishauptmann (II 2)
Erklärung: in Sachsen adeliger, mit einem Rittergut im Kreis (III 4) ansässiger, teilweise rechtserfahrener Leiter des Kreises (III 4) oder der Kreishauptmannschaft (I 2), seit 1769 nach österreichischem Vorbild reorganisiert (Mittelinstanz der inneren Staatsverwaltung), auch nach 1806 belegt.
Kreishauptmann (II 3)
Erklärung: in Württemberg seit 1806; 1810 durch den Landvogt abgelöst.
Kreishauptmann (II 4)
Erklärung: in anderen Staaten, teilweise mit begrenztem Aufgabenbereich.

Wort danach: Kreishauptmannschaft

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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