Wort davor: Kreisfuhre
Kreisfürst
Wortklasse: Maskulinum
Kreisfürst (I)
Erklärung:
kreisausschreibender Fürst.
vgl.
Kreismitfürst.
- Belegtext:
sollen ... die kreyß-, chur- und fuersten, die es in ihren kreyssen vonnoethen seyn achten, alle ihres kreyß verwandte staende ... an eine gelegene malstatt
beschreiben und nach sage dieser ordnung gut ... kriegsvolck aufnehmen
Datierung: 1542
Fundstelle: RAbsch. II 449
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- Datierung: 1544
Fundstelle: ZSchwabNeuburg 23 (1896) 129
- Datierung: 1553
Fundstelle: BambBer. 33 (1871) 105
- Belegtext:
da einer diesem ampt [d. Kreisobersten] nicht laenger vorseyn wolte, soll er dem ausschreibenden creyß-fuersten solches ... zu erkennen geben
Datierung: 1555
Fundstelle: RAbsch. III 28
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- Datierung: 1556
Fundstelle: Moser,StaatsR. 27 S. 7
- Belegtext:
auf dem fall ein ausschreibender creiß-fuerst ... zu dem amt des obristen gezogen, derselbige ... soll gemeinem nutz zu gutem ohne ... belohnung demselben fuerseyn
Datierung: 1563
Fundstelle: Lünig,CJMilit. 464
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- digitalisiert im Rahmen des "Digitales Dokumentenarchivs" der Universitätsbibliothek Augsburg
- Datierung: 1588
Fundstelle: Moser,StaatsR. 28 S. 354
- Belegtext:
der herr cardinal von Oesterreich als mit-ausschreibender creiß-fuerst
Datierung: 1590
Fundstelle: Moser,StaatsR. 27 S. 78
- Belegtext:
kan ... geschlossen werden, daß der ausschreibenden craysfuersten ... keiner ohne des andern vorwissen, zuthun oder einwilligen die staende dises ... crayses zu beschreiben befugt [ist]
Datierung: 1595
Fundstelle: Moser,KreisVerf. 185
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- in Google Books
- Belegtext:
beede herrn ausschreibende craisfürsten
Datierung: 1596
Fundstelle: Laufs,SchwäbKreis 430
- Datierung: 1664
Fundstelle: DarstWürtG. III 275
Kreisfürst (II)
Erklärung:
im Deutschen Bund.
- Belegtext:
[Vorschlag f. Bundesverfassung:] der ganze fürstenbund wird ... in drei divisionen oder kreise ... eingetheilt und zur leitung der militaerangelegenheiten jedem kreise ein kreis- oder bannerfuerst vorgesetzt, welche der fürstenrath auf lebenszeit waehlt
Datierung: 1815
Fundstelle: AktWienKongr. I 2 S. 52
Wort danach: Kreisgebührnis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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