Krämerunterkäufer
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
in Konstanz vereidigter Beamter ohne eigenen Geschäftsbetrieb, der bei Vertragsabschlüssen zwischen den einheimischen Krämern
(I) und fremden Händlern ( Gast III 1) anwesend ist oder die Geschäfte vermittelt und dem jeweils eintrittsberechtigten Teil der Krämer hiervon Mitteilung macht.
Wort danach: Krämerweibel
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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