Wort davor: Krämerrechnung
Krämerrecht
Wortklasse: Neutrum
Krämerrecht (I)
Erklärung:
wie Krämeramt (II).
- Belegtext:
welch man kremer recht nicht en had, der sal keynerley siden gewant in wichbilde feyle haben
Datierung: nach 1358
Fundstelle: Rb.n.Dist. V 9 Dist. 5
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
gegen erlegung des ... crahmer-geldes ... das guelde- und crahmer-recht verguenstiget werden
Datierung: 1690
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Sp. 598
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1692
Fundstelle: LeipzStO. 176f.
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
derjenige, welchem solches kramerrecht [das recht oder die befugniß, nicht nur einen oeffentlichen kramladen zu haben, sondern auch aller andern den kraemern sonst noch zustaendigen
rechte und freyheiten zu genießen] verguenstiget und zugestanden wird, muß dafuer ein gewisses stueck geld erlegen, welches das kramergeld heißt
Datierung: 1754
Fundstelle: Ludovici,KfmLex.1 III 964
Krämerrecht (II)
Erklärung:
von einem Krämer zu zahlende Konzessionsgebühr.
Wort danach: Krämersche
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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