Wort davor: Krämerei
Krämergeld
Wortklasse: Neutrum
Krämergeld (I)
Erklärung:
an die Krämerinnung (I) zu zahlende Aufnahmegebühr.
vgl.
Kramgeld (I).
- Belegtext:
gegen erlegung des ... crahmer-geldes ... das guelde- und crahmer-recht verguenstiget werden
Datierung: 1690
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Sp. 598
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1690
Fundstelle: CCMarch. VI 1 Sp. 609
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- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1692
Fundstelle: LeipzStO. 177
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
derjenige, welchem solches kramerrecht [das recht oder die befugniß, nicht nur einen oeffentlichen kramladen zu haben, sondern auch aller andern den kraemern sonst noch zustaendigen rechte und freyheiten
zu genießen] verguenstiget und zugestanden wird, muß dafuer ein gewisses stueck geld erlegen, welches das kramergeld heißt
Datierung: 1754
Fundstelle: Ludovici,KfmLex.1 III 964
Krämergeld (II)
Erklärung:
Abgabe der Krämer (I) an die Stadt Friedberg für das ausschließliche Gewerbeausübungsrecht.
- Belegtext:
[Gesamtbezüge der Burg aus der Stadt:] lkrämergeld 20 fl.
Fundstelle: FriedbergGBl. 7 (1925) 60
[weitere Angaben: urkundlich?]
Wort danach: Krämer(s)gerechtigkeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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