Wort davor: Konfiskationordnung
konfiszieren
Wortklasse: Verb
Erklärung:
zur strafrechtlichen Bedeutung vgl. Konfiskation, seit Anfang 17. Jh. auch in allgemeinerer Anwendung belegt,
zB.: (ungültige Münzen) aus dem Verkehr ziehen, ein Gebiet militärisch besetzen und zum Landesteil erklären.
sprachliche Erläuterung:
Anf. 16. Jh. entlehnt aus lateinisch confiscare 'zur Staatskasse (fiscus) einziehen'.
vgl.
heimfallen (V).
- Belegtext:
wo er [landsknecht] aber landstrunnig und personlich nit begriffen wurd, das dan sine hab und gueter ainem rom. kunig confisciert werden
Datierung: 1507
Fundstelle: Janssen,RKorr. II 738
- Belegtext:
volgte aber solchem fridbruch entleibung nach, so sol der fridenbrecher als ain fürsetzlicher todschlaher und mörder mit dem rad vom leben zum tod ... gebracht, sein hab und gut gemainer unser stat zinsstuben confistirt werden
Datierung: 1521
Fundstelle: WindsheimRef. 185
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
solch ... faelscher aller jhrer hab vnd gueter entsetzt vnd dieselben confisciert werden
Fundstelle: Perneder,Malef.(1547) 8r
Faksimile, Ausgabe von 1544
- in DRQEdit
- Belegtext:
wo der gestorben das laster beleidigter mey. begangen hette, dem würde ... der leib genommen vnnd darzuo sein guot confiscirt
Datierung: 1562
Fundstelle: Gobler,GerProz. 157v
- Belegtext:
die monopolia und schaedliche auff- und fuerkaeuff belangend ...: welche ... solches thun wuerden, dero haab und guether sollen confiscirt und der obrigkeit jeglichs orts, so peinliche straff der ends hat, verfallen seyn
Datierung: 1577
Fundstelle: RPO. 1577 S. 388
Faksimile
- Belegtext:
[Befehl, daß für ungültig erklärte] muentzsorten ... durch unsere ambtleuth ... confiscirt und eingezogen werden sollen
Datierung: 1606
Fundstelle: CCNass. I 1 Sp. 618
- Datierung: 1614
Fundstelle: CCNass. I 1 Sp. 665
- Belegtext:
ganz Schlesien ist confiscirt
Datierung: 1633
A. Gaedeke, Wallensteins Verhandlungen mit d. Schweden und Sachsen 1631 - 1634 (1885) 204
- Datierung: 1685
Fundstelle: OstfriesBauerR. 147
- Belegtext:
der beyden duellanten gueter ..., es seyn feudalia oder allodialia, mobilia oder immobilia, sollen ohne unterscheid und ohne einiges absehen, sofort so lang sie leben, confisciret werden
Datierung: 1688
Fundstelle: CCMarch. II 3 Sp. 24
Faksimile
- digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Datierung: 1727
Fundstelle: ZürichSamml. II 159
- Datierung: 1733
Fundstelle: Zedler VI 957
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
confisciren kan nach den gemeinen rechten nur der fuerst und die hohe obrigkeit, die dessen iura verwaltet
Datierung: 1755
Fundstelle: Hellfeld II 1036
- Belegtext:
confiscieren ... heißt ueberhaupt gewisse dinge und gueter einziehen oder sie, aus erheblichen ursachen, ihrem bisherigen eigenthuemer oder besitzer abnehmen und dem fiscus oder der fuerstlichen kammer zueignen
Datierung: 1776
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. VIII 319
Wort danach: Konfiszierung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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