Wort davor: Konferenz
konferieren
Wortklasse: Verb
sprachliche Erläuterung:
üb. frz. conférer aus lateinisch conferre 'sich besprechen', 'zuwenden', 'gewähren', 'vergleichen'.
konferieren (I)
Erklärung:
beratschlagen, sich besprechen.
konferieren (II)
Erklärung:
ein Amt oder Lehen übertragen.
- Datierung: 1542
Fundstelle: PrignitzVis. 239
- Belegtext:
das kein weltlicher herr ... soll macht haben einige geistliche lehen oder beneficia zuo conferiern
Datierung: 1544
Fundstelle: BiblLitV. 145 S. 63
- Belegtext:
abt M. ... conferirte ... die pfarr eim priester
Datierung: 1566/67
Fundstelle: ZimmernChr.2 II 559
- Belegtext:
heimgefallene lehen-guether werden landes kindern vor frembden am ersten caeteris paribus hinwieder conferiret
Datierung: 1710
Fundstelle: SlgOrgVerwGBrschw. 543
konferieren (III)
Erklärung:
vergleichen, kollationieren.
- Belegtext:
damit die erledigungen der gedinng vnnd appellationen ... vleissig vnnd gerecht eingeschriben vnd allzeit gegen den originalen conferirt vnnd gelesen werden
Datierung: 1566
Fundstelle: QBehGBayr. 141
- Belegtext:
wan man disen vertrag gegen der erection mit fleiss conferirt
Datierung: 1598
Fundstelle: WürtLTA.2 I 551
- Belegtext:
hat derselbe diese kerbhoeltzer mit des ambtmans ... manual zu conferiren
Datierung: 1688
Fundstelle: SlgOrgVerwGBrschw. 359
- Belegtext:
auschultereth und conferereth jegen seine principaele vorsegelde brieff is bevunden van worht tho worden darmede overein tho stemmen
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: OstfriesUB. II 200
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Datierung: 1710
Fundstelle: Nehring,Lex. 113
konferieren (IV)
Erklärung:
in die Ehe eingebrachtes Frauengut nach dem Tod des Mannes zur Erbmasse geben, um einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen.
- Datierung: 1658
Fundstelle: GeraStR. 195
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- Belegtext:
conferiren ... heist ... in den rechten, sonderlich in erbschafften, ein- oder " wie man sagt, in die brueh werffen oder einbringen, welches nach saechsischen rechte die weiber
thun und ihr eingebracht gut in des verstorbenen mannes gueter mit conseriren [lies: conferiren] oder einwerffen muessen, wenn sie den dritten oder vierdten theil der erbschafft haben wollen
Datierung: 1710
Fundstelle: Nehring,Lex. 113
- Belegtext:
conferiren, zusammenlegen, zusammentragen. in erbschaftssachen verstehet man darunter, wenn eine frau nach ihres mannes tode, anstatt daß sie nach ihrem eingebrachten greifen koennte,
lieber ... alle ihre sachen mit in die erbschaftsmasse einwirft und dadurch die statuten-maeßige portion oder den pflichttheil ... von der erbschaft erlanget
Datierung: 1776
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. VIII 319
Wort danach: Konfessat
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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