Wort davor: Kompellierungsmittel
Kompensation
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
Tilgung einer Forderung durch Aufrechnung mit einer gleichartigen Gegenforderung, auch übertragen auf strafrechtliche Tatbestände (Diebstahl, Ehebruch, Beleidigung).
vgl.
Abrechnung (II),
Abzug (I 3),
Aufrechnung (II),
Gegenrechnung (II),
kompensieren,
Wettschlagung.
- Belegtext:
der beklagte inn schuld sachen mit billicher exception auff die compensation vnnd abzug oder gegen rechnung sich beruffen thet
Datierung: 1583
Fundstelle: SiebbLR. 15
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1650
Fundstelle: EstRitterLR. 336
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die obligationes oder verpflichtungen werden ... aufgehoben ... durch gegen-rechnung und compensation, ... hiemit ein schuld gegen der anderen außwuescht; jedoch muß solches ...
mit bewilligung der partheyen beschehen, sonsten ... jeder seine schuld guet- oder rechtlich forderen soll
Datierung: 1709
Fundstelle: Mutach 114
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- Belegtext:
compensation ist bey denen kauffleuten die ersetzung, wenn ein kauffmann zwar nicht mit baarem geld, iedoch mit gegen-schuld bezahlet
Datierung: 1733
Fundstelle: Zedler VI 869
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
die compensation findet nicht allein bey schuld-forderungen, sondern auch ... bey begangenen verbrechen nach den gemeinen rechten statt. also wird furtum cum furto, adulterium
cum adulterio compensiret. desgleichen werden ausser Sachsen schimpf und scheltworte gegeneinander compensiret ... die compensation verstehet sich aber nur von der privatsatisfaction; denn sonst faellet
die durch das begangene verbrechen verwuerkte strafe nicht weg
Datierung: 1755
Fundstelle: Hellfeld II
- Belegtext:
compensation ... ist wenn das creditum und debitum verglichen und gegeneinander aufgehoben wird
Datierung: 1755
Fundstelle: Hellfeld II 977
- Datierung: 1776
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. VIII 294f.
- Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 194
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- Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 628
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- Belegtext:
die aufhebung der verbindlichkeiten, welche durch gegenseitige anrechnung dessen, was einer dem andern schuldig ist, erfolgt, wird compensation genannt
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 16 § 300
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 16 § 317
- Datierung: 1800
Fundstelle: RepRecht V 321
- Datierung: 1803
Fundstelle: Höpfner,KommHeineccInst. 1017-1020
- Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. III 34
Wort danach: Kompensationsabzug
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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