Wort davor: kobern

Koberung
Wortklasse: Femininum
Erklärung: "Erraffung", hier als Bezeichnung des nicht mehr für zulässig gehaltenen Verhaltens eines Klägers, der mit Hilfe des im Ingelheimer Recht und anderswo üblichen Rechtsinstituts der Schadensklage mit aufgemessenem Schaden (vgl. G. Gudian, Ingelheimer Recht im 15. Jh. (1968) 258ff.; ders., Zur Klage mit Schadensformel/ZRG.2 Germ. 90 (1973) 121ff.) vom Beklagten einen fiktiven, über den tatsächlich erlittenen Schaden oft weit hinausgehenden Betrag verlangt.
Wortbildungshinweis: zu kobern.

Wort danach: Koberurteil

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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