Wort davor: kobern
Koberung
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
"Erraffung", hier als Bezeichnung des nicht mehr für zulässig gehaltenen Verhaltens eines Klägers, der mit Hilfe des im Ingelheimer Recht und anderswo üblichen Rechtsinstituts der Schadensklage
mit aufgemessenem Schaden (vgl. G. Gudian, Ingelheimer Recht im 15. Jh. (1968) 258ff.; ders., Zur Klage mit Schadensformel/ZRG.2 Germ. 90 (1973) 121ff.)
vom Beklagten einen fiktiven, über den tatsächlich erlittenen Schaden oft weit hinausgehenden Betrag verlangt.
Wortbildungshinweis: zu
kobern.
- Belegtext:
habe sie ie keine reddeliche ansprache an ine, und ire ansprache diene nit anders dann uf koberunge
Datierung: 1441
Fundstelle: Loersch,Ingelh. 117
- Belegtext:
wer uf koberunge ader ufgemessen schaden tedinge, dem sulle der schultheiss keins rechten helfen
Datierung: 1441
Fundstelle: Loersch,Ingelh. 117
- Belegtext:
S. habe solicher ordenunge ... als ein burger selbs gnossen und gebrucht ... und sich keins ufgemessen schadens uf koberunge zu vermessen
Datierung: 1441
Fundstelle: Loersch,Ingelh. 119
- Belegtext:
sich keins ufgemessen schadens uf koberunge zu vermessen
Datierung: 1441
Fundstelle: Loersch,Ingelh. 119
- Belegtext:
die heren koberunge selber haben verboden
Datierung: 1456
Fundstelle: Loersch,Ingelh. 423
Wort danach: Koberurteil
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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