Wort davor: Kobelgut
Koberbrief
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
im Elsaß gerichtliche Urkunde, die den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ermöglicht.
vgl.
Erkoberungsbrief.
Wortbildungshinweis: zu
erkobern (II).
- Belegtext:
erkennent ... die schöffen, ... das die urteil also geben sint, also die briefe wisent und do inne beschriben ist, so sol sü denne der gerihtes schriber besigeln, und nit vor noch nach nieman kein kober briefe geben, er werde denne also gerehtvertiget an gerihte vor den schüffen
Datierung: 1408
Fundstelle: HagenauStatB. 162
- Belegtext:
urtel, kober, satzung und alle ander briefe, ... die sollent ... under eins oberschultheisen tittel gesatzt und mit sinem sigel ... versigelt und gefertigt werden
Datierung: 1519
Fundstelle: SchlettstStR. 177
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- Belegtext:
mag ... der cleger zue den nechstkommenden gerichtstagen die pfand ... vermög seines koberbriefs ervordern
Datierung: 1554
Fundstelle: SchlettstStR. 653
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- Belegtext:
so ihme ... kein bezahlung begegnet, so soll der zinsherr laut des koberbriefs ... in die unterpfand eingesetzt werden
Datierung: 1554
Fundstelle: SchlettstStR. 655
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Wort danach: kobern
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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