Wort davor: Knechtspfründe
Knechtrecht
Wortklasse: Neutrum
Knechtrecht (I)
Erklärung:
Zugabe zu einer geschuldeten Leistung.
- Belegtext:
über solche uffgeschlagene früchten gibt der beständer noch weiters, der zehend seye gleich hoch oder nider verlihen, einem ieden zehendherren, der einen vierdenteil daran hat, sechs viertel dinkel horber
mess, u. der zwai viertel ... hat, 12 viertel dinkel bemelts horber mess, das würdt von alters her genant knechtrecht
Datierung: 1616
Fundstelle: SchwäbWB. VI Nachtr. 2330
- Datierung: 1733/40
Region/Autor/Textsorte:
Marburg
Fundstelle: Könnecke,RGGesinde 654
Knechtrecht (II)
Erklärung:
Ehrschatz, Handänderungsgebühr.
Wort danach: Knechtschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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