Belegtext:
ein knabenschaender, oder aber da sonst ein mensch mit dem andern sodomitische suend getrieben haette, solle anfangs enthaubtet und folgends dessen coerper sambt dem kopff
verbrennt, niemahlen aber in den urtheilen dasjenige, so aergernuß geben moechte, offentlich abgelesen werden Fundstelle:NÖLGO. 1656(CAustr.) II Art. 73 § 5