Wort davor: Klosterrechnung
Klosterrecht
Wortklasse: Neutrum
Klosterrecht (I)
Erklärung:
Gesamtheit der für Klosterinsassen geltenden Regeln.
vgl.
Klosterregel.
- Belegtext:
de averst in den cloestern sin, scholen ehr geistlich kleidt draegen, gehorsames ordens, ock cloesterrecht doen, wo idt is angenaemen
Datierung: 1533
Fundstelle: ZSchleswHolst. 51 (1922) 215
- Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 1551
Klosterrecht (II)
Erklärung:
(herrschaftliches) Recht eines Klosters (II) oder Klosteramts
(II), insbesondere die niedere Gerichtsbarkeit.
Klosterrecht (III)
Erklärung:
Herrschaftsgebiet eines Klosters ( I/ II)
( Klosterfreiheit II).
Klosterrecht (IV)
Erklärung:
Anspruch der schleswig-holsteinischen Ritterschaft auf Versorgung unverheirateter Töchter in einem Kloster oder Damenstift.
- Datierung: 1784
Fundstelle: Schrader,HdbSchleswH. 102
- Belegtext:
einem zum kloster-rechte befugten mitgliede der ritterschaft stehet frey, seine tochter auch wider ihren willen mit einer praebende in einem der vier kloester zu versehen, doch
ist er schuldig, derselben eine maeßige summe aus seinen guethern zu ihrem unterhalte anzuweisen
Datierung: 1784
Fundstelle: Schrader,HdbSchleswH. 104
Wort danach: Klosterreformation
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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