Wort davor: Klag(e)schreiben
Klag(e)schrift
Wortklasse: Femininum
vgl.
Klag(e)brief,
Klagdebrief,
Klagdezettel,
Klagsgeschrift,
Klaglibell,
Klag(e)schreiben,
Klagsupplik,
Klag(e)zettel.
Klag(e)schrift (I)
Erklärung:
Beschwerdeschrift außerhalb des gerichtlichen Verfahrens.
Klag(e)schrift (II)
Erklärung:
Schreiben des Klägers (I) an das Gericht, durch das die Klage (I) eingeleitet
wird und in dem die Parteien, das Gericht, der Klagantrag sowie die den Antrag begründenden Tatsachen genannt sein sollen.
- Datierung: 15./16. Jh.
Fundstelle: NürnbRatsbrf. 196
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
myt der parte allenthalven ingelechten clagescryfften unde antworde
Datierung: 1502
Fundstelle: LübRatsurt. IV 289
- Belegtext:
neben woelcher ladung der clager sein clagschriften und alles des, so er zu erleütterung derselben seiner clag notturftig ist, doppelt erlegen ... soll
Datierung: 1535
Fundstelle: OÖLRO. § 16
- Belegtext:
were ... he ock nicht gehort, sundern sine vorgebrochte clageschriffte henwech geworpen
Datierung: 1543
Fundstelle: LübRatsurt. III 353
- Belegtext:
so der kläger sein ansprach oder klagschrifft einbracht, mag der beklagter alsbald begehren, daß der kläger ... caution ... thue
Datierung: 1555/65
Fundstelle: JülichLR. 187
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- Datierung: 1558
Fundstelle: BreckerfeldUB. II 220
- Belegtext:
wöllen wir, das der belaidigt dieselben injurien alle ... in ainer ... clagschriften einbringen solle
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. 191
- Belegtext:
nach der litis contestatio kann die klagschrift nicht mehr geaendert ... werden
Datierung: 1736
Fundstelle: EstRitterLR. 501
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
der regel nach ist eine jede unfoermliche klageschrift ungueltig und in gerichten nicht zuzulassen
Datierung: 1780
Fundstelle: Gabcke,DorfBauernR. 257
- Belegtext:
klagschrift ..., in welcher der grund der klage und derselben beweis samt allen bedeutenden oder erheblichen umstaenden angefuehrt wird
Datierung: 1780
Fundstelle: SteirEinl. 212
- Belegtext:
alle verfallene forderungen ... wider den naemlichen schuldner ... sollen in einer und derselben klagschrift vorgetragen werden
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 1346
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Klageschuld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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