Wort davor: Klag(e)punkt
Klag(e)recht, Klagsrecht
Wortklasse: Neutrum
Klag(e)recht (I)
Erklärung:
Prozeßrecht.
- Belegtext:
wer zu klagen hat, der geb dem richter zwen weiß pfenning, so ist ihm der richter nach klags-rechten in vierzehen tagen [Recht] zu verschaffen schuldig
Datierung: 1608
Fundstelle: Schlesinger,Weist. II 327
Klag(e)recht (II)
Erklärung:
rechtliche Anspruch(sgrundlage).
Klag(e)recht (III)
Erklärung:
gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs.
Klag(e)recht (IV)
Erklärung:
prozessuale Klagebefugnis.
- Belegtext:
wer in eigenem namen ein recht verfolgt, bedarf keines beweises ueber sein klagerecht, um den streit zu fuehren; denn der rechtsstreit selbst ist erst das mittel, wodurch sein klagerecht geprueft werden soll
Datierung: 1804
Fundstelle: Gönner,GemProz.2 I 328
- Belegtext:
das klagerecht selbst ist ... bei prozeßhindernden einreden der gegenstand des rechtsstreits
Datierung: 1805
Fundstelle: Gönner,GemProz.2 IV 234
- Belegtext:
der mit-interventinn ... stehe aber gar keine klagerecht zu
Datierung: 1805
Fundstelle: Schmalz,NSamml. II 226
- Belegtext:
ein klagrecht ... also auch die fähigkeit vor gericht zu handeln
Datierung: 1830
Fundstelle: Puchta,Justizämter II 29
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Klag(e)recht (V)
Erklärung:
Klageart.
- Belegtext:
dem klaeger ist niemals zu erlauben, daß er das in seiner ersten klage gestellte begehren in seiner wesenheit, das ist in ansehung des gegenstandes und klagerechts (genus actionis), aendere
Datierung: 1781
Fundstelle: ÖstAGO. § 49
- Belegtext:
in ansehung der servituten findet ein doppeltes klagerecht statt
Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. § 523
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Klag(e)recht (VI)
Erklärung:
Beschwerderecht.
Wort danach: Klagrede
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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