Wort davor: Klagnehmer
Klag(e)pfennig
Wortklasse: Maskulinum
Klag(e)pfennig (I)
Erklärung:
Gerichtsgebühr.
vgl.
Klaggeld.
Klag(e)pfennig (II)
Erklärung:
als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
- Belegtext:
es soll kainer kein klag pfenning vff den andern legen, der schuldner sag dann, daß er ime weder gellt noch unuersezte pfandt, darauff er seiner schuld bekhommen, geben moeg
Datierung: 1552
Fundstelle: Reyscher,Stat. 490
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- Belegtext:
sobald klagpfenning vff ain gelegt werden vnnd sollichs dem schuldner selbsten oder zue hauß, wie vorsteet, verkhuendt ist, ... so hatt derselb schuldner nimmer macht, weder hab noch gueetter zuuerkhauffen
Datierung: 1552
Fundstelle: Reyscher,Stat. 491
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Wort danach: Klagpön
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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