Belegtext:
gemein rechnung vnndt muhlrechnung. werden nach ausgang des jars die klattregister [schult]heissen vnndt gericht eingeliffert, die rechnung gesetz, ver[hört] vndt gemeint offentlich vorgelessen Datierung: 1628/29
Fundstelle:PfälzW. II 797
Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)