Wort davor: Kirch(en)stuf
Kirch(en)stuhl
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
für die Teilnahme am Gottesdienst bestimmte Sitzgelegenheit in der Kirche (I), deren Nutzung rechtlich meist bestimmten Amtsinhabern
oder Grundstücksbesitzern, ua. dem Kirchenpatron (II), zusteht und die nur beschränkt am freien Rechtsverkehr teilnimmt (Näherrecht, Pertinenz anderer Rechte).
- Belegtext:
dyt syn de zaken, de den deken boeren to richten: ... grove, kerckstole
Datierung: 1332
Fundstelle: MGroning. I 122
- Belegtext:
wy ... hebben vercoft ende upghelaten ... den kerckstoel, die uns toebehoert ... binnen der kercken to R.
Datierung: 1353
Fundstelle: GroningenUB. I 293
- Belegtext:
was aus denen verkaufften kirchen-stuelen eingebracht, soll beneben dem kirchen-bau in den gottes-kasten zu erhaltung derer armen verwendet werden
Datierung: 1580
Fundstelle: CAug. I 704
- Belegtext:
kirchenstühle. es soll kein kirchenglied macht haben, seinen stand oder gestühle einem andern zu verkaufen ... nach eines jeden tod aber, welcher ein stand oder stuhl gehabt, soll
derselbige stand durch die kirchenväter ... verkauft ... werden
Datierung: 1585
Region/Autor/Textsorte:
Königsberg
Fundstelle: Sehling,EvKO. IV 145
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
an den kirchenstuehlen darf ohne des consistorii vorbewußt von niemanden etwas geaendert ... werden
Datierung: 1617
Fundstelle: BrschwWolfenbPromt. VII 136
- Belegtext:
wegen der kirchstüle, daß sie nicht vor erblich gehalten, sondern auch von den erben derer, die sie bauen lassen, um ein billiches der kirchen zum besten an sich gelöset werden sollen
Datierung: 1645
Region/Autor/Textsorte:
Sachsen-Gotha
Fundstelle: QNPrivatR. II 1 S. 660
- Belegtext:
gegenstand aller rechtsgeschaefte ueber die kirchenstuehle ... bilden nicht die kirchenstuehle quoad corpus, sondern ... das 'gebrauchsrecht'
Datierung: 1656
Fundstelle: HessSamml. II 400
Faksimile
- Datierung: 1674
Fundstelle: BernStR. VII 1 S. 180
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
zur kirche gehoeren auch die kirchen-stuehle, worueber der bischoff zu cognosciren hat; den genuß aber koennen diejenige haben, die sich deßwegen mit der kirchen abgefunden,
welche sie keinem andern und also auch den stuhl nicht verkauffen, vertestiren, noch ab intestato an die naechste freunde transferiren koennen, ob ihnen schon der naehere kauff nicht kan genommen werden
Datierung: 1705
Fundstelle: KlugeBeamte I2 216
- Datierung: 1709
Fundstelle: SlgOrgVerwGBrschw. 445
- Datierung: 1732
Fundstelle: CCBrandenbCulmb. I 388
Faksimile
- digitalisiert von "Kirchenbuch virtuell"
- Belegtext:
man theilet die kirchen-stuehle in ... oeffentliche und privat-stuehle, welche gewisse personen ums geld an sich bringen, dahingegen der oeffentliche gebrauch allen oder etlichen
zuhoerern ohne entgeld frey stehet ... gemeine und geehrte oder vornehme, als fuersten- raths- schoeppen- rector- doctor- magister- kirchvaeter- und andere amts-stuehle, studenten-porkirchen, auch
scharfrichter-stuehle, gemeine aber sind die communicanten-stuehle, der platz, worauf entweder schon baencke gesetzt sind oder wohin die weiber ihre baenckgen mitbringen ... erbliche und nicht erbliche
oder einzelne oder personen-stuehle, und sind die erstern wieder entweder familien- oder haeuser-stuehle, so zu einem hause gehoeren und auf dessen besitzer kommen ... maenner- und weiberstuehle, so nicht mit einander zu vermengen
Datierung: 1738
Fundstelle: Hayme 463
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
die kirchstuehle koennen zwar von gewissen personen genutzet, ja auch vermiethet werden, allein sie sind nicht erblich und koennen niemanden vermacht werden, sondern fallen
bey absterben des besitzers der kirche anheim ... indessen haben doch die naechsten erben und anverwandten den vorkauf
Datierung: 1762
Fundstelle: Wiesand 632
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
die disposition in ansehung der kirchenstuele steht dem patron zu
Datierung: 1783
Fundstelle: Siggelkow,HdbMecklKR.2 79
- Belegtext:
eigentlich gehoert den kirchen selbst das eigenthum ihrer kirchenstuehle und die privatpersonen erlangen daran nur den gebrauch, wovon sie ausser der abloesung bey sterbfaellen
manchmal noch ausserordentliche abgaben leisten muessen. nur an wenigen orten werden kirchstuehle das eigenthum der privatpersonen und sind dem naeherrechte unterworfen
Datierung: 1785
Fundstelle: Fischer,KamPolR. II 379
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1786
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 38 S. 777
- Belegtext:
kirchenstuehle sind niemals von der kirche, außer wenn dafuer ein jaehrliches stift- oder stuhlgeld gereicht wird, sondern von der gemeinde zu unterhalten
Datierung: 1786
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern III 109
- Belegtext:
die vergebung der kirchenstuele ist ein gegenstand des kirchen-convents
Datierung: 1792
Fundstelle: Hartmann,WürtGes. II 263
- Belegtext:
er [Kirchenpatron] ist befugt, seinen kirchstuhl im chore oder sonst in einem vorzüglichen orte der kirche zu haben
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 11 § 588
- Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 11 § 684
- Belegtext:
kirchstühle, die einem hause oder gute für beständig zugeschlagen sind, gehen mit diesem grundstücke zugleich auf jeden besitzer desselben, auch wenn er einer andern religionspartey zugethan ist, über
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 11 § 685
- Datierung: 1795
Fundstelle: Schnaubert,KirchR. 335
- Belegtext:
koennen die protestantischen pfarrkindern gegen erlegung gewisser gelder nach der reihe ihrer dienstpflichtigen hoefe angewiesenen kirchenstuehle als dingliches und unzertrennliches eigenthum ihrer hoefe betrachtet werden
Datierung: 1800
C.E. Albrecht, Entscheidungen merkwuerdiger Rechtsfaelle II (Hannover 1800) 184
- Datierung: 1801
Fundstelle: RepRecht IX 145f.
- Belegtext:
die kirchenstuehle gehoeren zu den liegenden gruenden der kirche, und so fern sie davon ein einkommen hat, zu dem zur bestreitung ihres aufwandes dienlichen vermoegen
Datierung: 1804
Fundstelle: Schlegel,HannovKR. IV 123
- Belegtext:
D.J.Chr. Koehler, abhandlung von kirchenstuehlen und deren rechten in chursaechsischen landen (Dresden 1790)
Buchtitel
Wort danach: Kirchenstuhlbrief
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten