Wort davor: Kirch(en)rechnung

Kirch(en)recht
Wortklasse: Neutrum

Kirch(en)recht (I)
Erklärung: im objektiven Sinne: Inbegriff der die kirchlichen Verhältnisse und das kirchliche Leben regelnden Rechtssätze, die entweder von den Organen der Kirche(n) oder vom Staat gesetzt sind oder sich gewohnheitsrechtlich gebildet haben.

Kirch(en)recht (I 1)
Erklärung: innerkirchliche Rechtsordnung, kanonisches Recht.

Kirch(en)recht (I 2)
Erklärung: Staatskirchenrecht.
Kirch(en)recht (I 3)
Erklärung: Summe der die Leistungen an ein Gotteshaus ( Kirche II);.
vgl. Kirch(en)recht (II 1).
Kirch(en)recht (II)
Erklärung: die sich aus dem objektiven Kirchenrecht (I) ergebende subjektive Berechtigung eines Einzelnen, einer Personenmehrheit oder einer kirchlichen Institution.

Kirch(en)recht (II 1)
Erklärung: (Recht auf) Leistung aus der Gemeinde an das Gotteshaus ( Kirche II).
Kirch(en)recht (II 2)
Erklärung: (Anspruch auf) Leistung der kirchlichen Gemeinschaft und ihrer Amtsträger an die Gemeindemitglieder, insbesondere Sakramentenspendung.
Kirch(en)recht (II 3)
Erklärung: Recht des Kirchenpatrons (II).
Kirch(en)recht (II 4)
Erklärung: (Berechtigung der) Kirche (II).
Kirch(en)recht (III)
Erklärung: staatliches Kirchenregiment.
vgl. Kirchenregierung (I), Kirchenregiment (I).

Wort danach: Kirchenrechtsame

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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