Wort davor: Kirchenpfosten
Kirchenpfründe
Wortklasse: Femininum
Erklärung:
mit Vermögensrechten für ein gesichertes Einkommen ausgestattetes Amt in der Kirche, auch (im engeren Sinne) das Vermögen und Einkommen eines Geistlichen.
vgl.
Kirchenbenefizium,
Pfründe.
- Belegtext:
erwählung eines neuwen pfarrherren, caplan oder vorsetzung einer andern kirchenpfründe, die gewöhnlich solcher gemeind zu geben anständig
Datierung: 1696
Fundstelle: ZSchweizR.2 29 (1910) 220
- Belegtext:
das stifft nicht schuldig seye, auf paepstlichen befehl jemand eine pension oder kirchen-pfründ zukommen zu lassen
Datierung: 1743
Fundstelle: Moser,StaatsR. VIII 417
- Belegtext:
[menses papales] hierdurch werden jene monathen bedeutet, in denen der paepstliche stuhl ... befuget ist, die erledigte geringere kirchenpfrinde ... in Teutschland zu vergeben
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 40 § 12 Anm. b
- Datierung: 1757
Fundstelle: RechtVerfMariaTher. 474
- Datierung: 1764
Fundstelle: Moser,StaatsR. I 362
- Belegtext:
so seyen ..., was an kirchenpfruenden gestifftet ist, ... dem geistl. gerichtszwang angehoerig
Datierung: 1774
Fundstelle: Moser,JustizVerf. I 262
- Datierung: 1807
Fundstelle: RepStaatsVerwBaiern III 80
- Datierung: 1808
Fundstelle: Reyscher,Ges. X 217
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1829
Fundstelle: Puchta,Justizämter I 108
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: Kirchenpfründenzins
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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