Kirch(en)gift
Wortklasse: Femininum und Neutrum
Erklärung:
das Recht, ein erledigtes Kirchenamt (I 2) neu zu vergeben, Patronatsrecht, häufig in Traditionsurkunden belegt.
vgl.
Kirch(en)gabe (I),
Kirchengesatz (I),
Kirch(en)lehen,
Kirchenpatronat,
Kirchensatz (I),
Kirch(en)satzung (I).
Wortbildungshinweis: zu
Gift (III).
Wort danach: Kirchgrið
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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