Wort davor: Kirchengemeinschaft
Kirchgenosse
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Teilhaber an den Rechten und Plichten einer kirchlichen Gemeinde, in der Schweiz insbes. auch die Ortsbürger.
- Belegtext:
wenn ouch ein keller minen fröwen vnd kilchgenößen nit fuogklich were, so muegent jne mîne fröwen verkêren
Datierung: um 1322
Fundstelle: Argovia 9 (1876) 12
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- digitalisiert im Rahmen des Projekts retro.seals.ch
- Belegtext:
die gebuwersam des dorfes ze S. gemeinlich und die kilchgenoessen der lútkilchen ze R.
Datierung: 1380
Fundstelle: BadenArgUrk. I 120
- Belegtext:
ein buwmeister sol ovch der kilchen tach teken, das die kilchgnossen vnd dú kilche da von nit gebresten enphahe
Datierung: 14. Jh.?
Region/Autor/Textsorte:
Luzern
Fundstelle: GrW. I 162
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: nach 1436
Region/Autor/Textsorte:
Schwyz
Fundstelle: GrW. IV 354
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- Datierung: 1465
Fundstelle: GasterLsch. 506
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1483
Fundstelle: BernStR. VI 1 S. 126
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
alle ... kilchgenossen ... [sollen] mit zoll, umbgelt und ander beladnuß gefreyet [sein]
Datierung: 1522
Fundstelle: ArchBern 29 (1928) 224
- Datierung: 1522
Fundstelle: GasterLsch. 325
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
er ... vermeynte, rechtung an disem wald ze haben von des waegen, das er iro kilchgnoß vnd zuoglych mit inen kilchenbeschwerden verbunden ze tragen
Datierung: 1539
Fundstelle: ArgauLsch. I 420
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
es soll kein priester in unserm land weder ladbrief noch banbrief empfachen, dann allein an offner canzlen und an einem suntag, so die kilchgnossen bieinandern zuo der kilchen versamlet sind
Datierung: 1564
Fundstelle: GasterLsch. 73
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
seine kilchgnossen und undertanen
Datierung: 1604
Fundstelle: GasterLsch. 524
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1620
Fundstelle: MHungJurHist. IV 2 S. 323
- Datierung: 1629
Fundstelle: UnterwaldenRQ. 80
- Belegtext:
soll ein pfarher sine anbefolne kilchgnosen weder laden noch bekümeren mit geistlichem gricht, es sige dan umb geistliche sachen wegen, da wir nit zu richten hand
Datierung: vor 1761
Fundstelle: GasterLsch. 449
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Datierung: 1786
Fundstelle: Krünitz,Enzykl. 38 S. 292
- Datierung: 1793
Fundstelle: ZürichRQ.2 425
- Belegtext:
kirchgenossen heißen diejenigen, welche zu einer kirche gehoeren und daselbst eingepfarrt sind
Datierung: 1801
Fundstelle: Reyscher,Ges. IX 149
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Wort danach: Kirchgenossenschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten