Belegtext:
was aber aus den gütern an steuren und pflichten, recognitionen, kirchen, priester und küster gebührnissen und anderer onerum realium halber gebühret, wird
durch den concurs nicht aufgehalten, sondern muss jahrlich, auch so lange der concurs wahret, abgestattet werden Datierung: 1739
Fundstelle:Mevius,MecklLREntw. 838
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