Wort davor: Kirchergericht
Kircherrecht
Wortklasse: Neutrum
Kircherrecht (I)
Erklärung:
rechtl. Status des Kirchers (I) als vollberechtigten Mitglieds einer Kirchhöre
mit den dazugehörigen Nutzungsrechten.
- Belegtext:
wier thein zu kilcher söllen nemen, er sye dan vor und ee ein lantman, und sol ouch zwentzig kronen gen und das kilcherrecht und das gellt legen, ee er kilcher das kilcherrecht niese
Datierung: 2. Hälfte 16. Jh.
Fundstelle: UnterwaldenRQ. 80
- Belegtext:
wenn aber von einem noch lebenden vater ein kind zehn jahr ununterbrochen von ihm gewesen und nun haushäblich ist oder dann seyn wird, das soll fürhin das kilchernrecht ganz zu beziechen haben
Datierung: 1792
Fundstelle: UnterwaldenRQ. 81
Kircherrecht (II)
Erklärung:
bei dem Erwerb des Kircherrechts (I) zu leistende Einstandsgebühr.
- Belegtext:
wier thein zu kilcher söllen nemen, er sye dan vor und ee ein lantman, und sol ouch zwentzig kronen gen und das kilcherrecht und das gellt legen, ee er kilcher das kilcherrecht niese
Datierung: 2. Hälfte 16. Jh.
Fundstelle: UnterwaldenRQ. 80
Wort danach: Kirchersäckel
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