Wort davor: Kirch(en)dieberei
Kirchendiebstahl
Wortklasse: Maskulinum
Erklärung:
Entwendung geweihter oder ungeweihter Gegenstände aus einem geweihten Ort (zugleich Bruch des Kirchenfriedens)
oder geweihter Gegenstände aus einem ungeweihten Ort.
vgl.
Kirch(en)raub.
Wortbildungshinweis: zu
Diebstahl (I 1),
Diebstahl (I 2).
- Datierung: 1418?
Fundstelle: v.Tscharner,TodesstrBern 121
[weitere Angaben: Strafe d. Ertränkens]
- Belegtext:
doch soll jnn sollichen kirchen rauben vnnd diepstallen weniger barmhertzigkeit beweisst werden dann jnn welltlichen diepstallen
Datierung: 1532
Fundstelle: CCC. Art. 174
Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533
- in DRQEdit
- Belegtext:
was malefitzsacben in die hochen oberkait gezogen werden ... namblich ..., darumb ainer an leyb und leben gestraft werden mag; diepstal, kirchendiepstal, frydpruch
Datierung: 1542
Fundstelle: HeiligkreuztalUB. II 452
- Belegtext:
lex Iulia de sacrilegio gesetz von kirchen diebstahl
Datierung: 1631
Fundstelle: Frischlin 576
- Belegtext:
von dem kirchendiebstall. wer auß ainer kirchen oder andern geweichten orthen geweichte sachen stillt, ist höher als ein gemainer dieb zubestraffen
Fundstelle: NÖLGO. 1656(CAustr.) II Art. 85 pr.
- Datierung: 1751
Fundstelle: CJBavCrim. 51
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- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
der kirchendiebstahl wird ... begangen ..., so jemand was gottgeheiligt- oder geweihtes an geweihten orten, ... wenn einer etwas heiliges oder geweihtes an ungeweihten orten stiehlt;
... wenn einer ungeweihte dinge an geweihten orten entfremdet
Datierung: 1768
Fundstelle: CCTher. Art. 95 § 1
- Datierung: 1783
Fundstelle: Quistorp,GrundsPeinlR. 741
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- Belegtext:
der kirchenraub ist ein mit gewaltthaetigkeit veruebter raub an gefaeßen, die zur haltung des gottesdienstes unmittelbar gehoeren und aus der kirche entwendet seyn muessen, und in diesem falle stehet
die strafe des rades auf dieser missethat, jeder andere gemeine kirchendiebstahl wird nach verhaeltniß des werthes der gestohlnen sachen und gemeinen grundsaetzen beurtheilet
Datierung: 1794
Fundstelle: Schwarz,LausWB. V Anh. 151
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- Datierung: 1798
Fundstelle: Grolman,KrimRWiss. 171f.
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- Belegtext:
sehr wohl ist aber zu merken, daß diese gesetze vom kirchendiebstahl nur unter und gegen katholiken anwendbar und verbindlich sind. bey protestanten kann man nur behaupten, daß
bey dem kirchendiebstahl, so wie bey allen diebstaehlen an sachen oder orten, die der staat noch unter besondern schutz genommen hat, geschaerfte strafen des weltlichen diebstahls ... statt finden muesse
Datierung: 1798
Fundstelle: Grolman,KrimRWiss. 177
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- Belegtext:
der kirchendiebstahl ... um die haelfte hoeher bestraft wird, als andere diebstaehle unter gleichen umstaenden der that zu strafen seyn wuerden
Datierung: 1803
Fundstelle: SammlBadStBl. I 1372
Wort danach: Kirchendiener
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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