Wort davor: Kindbede
Kindbett
Wortklasse: Neutrum, auch Femininum
vgl.
Kindelbett,
Kinderrecht.
Kindbett (I)
Erklärung:
sechs Wochen dauernde Zeit nach der Entbindung, während derer die Kindbetterin und ihre Familie besonderen Schutz
genießt und ganz oder teilweise von Frondiensten und Abgaben befreit ist.
- Belegtext:
waer aber, das ainer ain frowen hett, die in kindbetten laeg, so sol man das huon nemen, vnd sol ains herren bott dem huon das hopt abbrechen. vnd sol das huon hinder sich in
das hus werffen, vnd sol aim herren das hopt bringen, vnd sol die frow das huon gessen
Datierung: 14. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Bodensee
Fundstelle: GrW. II 239
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- Belegtext:
welcher scheffe oder ratman ein kintbette hat mit siner elichen hußfrauwen, der ist nit zu dringen oder zu pfenden an das gericht oder in den rat
Datierung: 1422
Fundstelle: Miltenberg 319
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- Datierung: 1433
Fundstelle: RottweilUB. I 410
- Datierung: 1455
Fundstelle: KahlaUB. 90
- Datierung: 1463
Fundstelle: HagenauStatB. 212
- Datierung: 1490
Fundstelle: WürzbPol. 206
- Belegtext:
so ... kindtbetterin ... [b. Auspfändungen] betretten werden, was ... den selben zu jurem leger vnnd pflege ... zusteht, darinn solenn sie auff die zeit des kindtbets ... gefreiet sein
Datierung: 1497
Fundstelle: HessGO. 22
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- Belegtext:
auch sall manne in kein kindbett oder in kein freihait nit kommern
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: MainzGFormel 4
- Datierung: 1506
Region/Autor/Textsorte:
Untermosel
Fundstelle: GrW. II 400
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- Datierung: 1533
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 274
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- Datierung: 1533
Region/Autor/Textsorte:
Brandenburg-Nürnberg
Fundstelle: Sehling,EvKO. XI 135
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- Belegtext:
darumb ist auch das einsegnen nach dem kindbett nicht von nöten; dann es aus lauter aberglauben fleust, gleich als weren sie durch die geburt ... entheiliget
Datierung: 1533
Region/Autor/Textsorte:
Brandenburg-Nürnberg
Fundstelle: Sehling,EvKO. XI 177
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- Datierung: 1542
Fundstelle: Roetzer,KindNürnb. 131
- Belegtext:
das hinfür keiner wittibin, die schwanger ..., zuheyraten ... gestattet werden soll, biß sie des kinds genesen vnd aus der kindpet kommen ist
Fundstelle: NürnbRef. 1564 XXVIII 10
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
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- Datierung: um 1580
Region/Autor/Textsorte:
Hunsrück
Fundstelle: GrW. II 210
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- Datierung: 1637
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 515
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- Datierung: 1688
Fundstelle: VillingenStR. 214
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- Datierung: 1695
Fundstelle: SchriesheimW. 205
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- Belegtext:
so oft ein fraw dies orts ins kindbeet kommbt, so hat deren mann von alters her allemahl eine herrschaftliche frohn abzueschlagen gehabt
Datierung: 1695
Fundstelle: SchriesheimW. 207
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- Datierung: 1717
Fundstelle: BaselRQ. I 2 S. 718 (nr. 459, 89)
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- Datierung: 1764
Region/Autor/Textsorte:
Ziesar
Fundstelle: QGDBauernst. 250
- Datierung: 1804
Fundstelle: HessenKassHB. VI 25
Kindbett (II)
Erklärung:
Festlichkeit und Gastmahl anläßlich des ersten Kirchgangs der Kindbetterin, meist mit der Kindstaufe verbunden oder
als Ersatz für die Kindbetterin abgehalten, wenn sie am Kindstaufschmaus nicht teilgenommen hat; polizeilich ist das
Kindbett seit dem MA. immer wieder, doch vergeblich, im Umfang eingeschränkt oder ganz verboten worden.
vgl.
Kindtauf(s)ordnung.
Wort danach: Kindbetterhuhn
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten