Wort davor: Kesselpfründe

Kesselrecht
Wortklasse: Neutrum

Kesselrecht (I)
Erklärung: Recht des Kesselherrn (I) auf Setzung des Alpbürgen, Nutzung der Viehweide vor den übrigen Alpgenossen, Beschau der Milchprodukte und Bestimmung der Verwendung bestimmter Milchmengen mit der Verpflichtung, die zur Käseherstellung auf den Käsern erforderlichen Gerätschaften zu stellen und instandzuhalten.

Kesselrecht (II)
Erklärung: Abgabe für das Einfärben importierten Stoffs.
vgl. Kesselgeld (I 2).

Wort danach: Kesselrichter

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